Gesetz - BStatG
Bundesstatistikgesetz - BStatG
§ 24 Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Statistische Bundesamt, soweit es Bundesstatistiken
- 1.
- nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 6 Abs. 1 vorbereitet oder
- 2.
- nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 erhebt oder
- 3.
- aufgrund dieses oder eines sonstigen Bundesgesetzes aufbereitet.
















