Gesetz - BStatG
Bundesstatistikgesetz - BStatG
§ 6 Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung von Bundesstatistiken
(1) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder können zur Vorbereitung und Durchführung durch Rechtsvorschrift angeordneter Bundesstatistiken
- 1.
- zur Klärung des Kreises der zu Befragenden und deren statistischer Zuordnung Angaben erheben,
- 2.
- Fragebogen und Erhebungsverfahren auf ihre Zweckmäßigkeit erproben.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 dürfen zum Aufbau und zur Führung des Statistikregisters nach § 1 Abs. 1 des Statistikregistergesetzes verwendet werden, sofern sie zur Vorbereitung und Durchführung von durch Rechtsvorschrift angeordneten Wirtschafts- und Umweltstatistiken erhoben wurden.
(3) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder können auch zur Vorbereitung einer eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift
- 1.
- zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden und deren statistischer Zuordnung Angaben erheben,
- 2.
- Fragebogen und Erhebungsverfahren auf ihre Zweckmäßigkeit erproben.
(4) Ein Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten soll im Kalenderjahr in höchstens drei Stichprobenerhebungen für Bundesstatistiken mit Auskunftspflicht einbezogen werden. Dabei gelten mehrmals im Kalenderjahr durchgeführte Erhebungen als eine einzige Erhebung.
















