Gesetz - BTGO1980Anl1ABest
Ausführungsbestimmungen zu den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages
15.
Ermittlungen gemäß § 8 Abs. 1 der Verhaltensregeln werden vom Präsidenten nach pflichtgemäßem Ermessen oder auf Verlangen des betroffenen Mitglieds des Deutschen Bundestages durchgeführt.
















