Gesetz - BTGO 1980
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
§ 1 Konstituierung
(1) Der neugewählte Bundestag wird zu seiner ersten Sitzung vom bisherigen Präsidenten spätestens zum dreißigsten Tage nach der Wahl (Artikel 39 des Grundgesetzes) einberufen.
(2) In der ersten Sitzung des Bundestages führt das an Jahren älteste oder, wenn es ablehnt, das nächstälteste Mitglied des Bundestages den Vorsitz, bis der neugewählte Präsident oder einer seiner Stellvertreter das Amt übernimmt.
(3) Der Alterspräsident ernennt Mitglieder des Bundestages zu vorläufigen Schriftführern. Hierauf erfolgt der Namensaufruf der Mitglieder des Bundestages.
(4) Nach Feststellung der Beschlußfähigkeit wird die Wahl des Präsidenten, der Stellvertreter und der Schriftführer vorgenommen.

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