Gesetz - BTGO 1980
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
§ 12 Stellenanteile der Fraktionen
Die Zusammensetzung des Ältestenrates und der Ausschüsse sowie die Regelung des Vorsitzes in den Ausschüssen ist im Verhältnis der Stärke der einzelnen Fraktionen vorzunehmen. Derselbe Grundsatz wird bei Wahlen, die der Bundestag vorzunehmen hat, angewandt.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet