Gesetz - BTGO 1980
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
§ 123 Fristenberechnung
(1) Bei Fristen wird der Tag der Verteilung der Drucksache nicht eingerechnet; sie gilt als verteilt, wenn sie den Mitgliedern des Bundestages in ihre Fächer gelegt worden ist.
(2) Die Fristen gelten auch dann als gewahrt, wenn infolge technischer Schwierigkeiten oder aus zufälligen Gründen einzelne Mitglieder des Bundestages eine Drucksache erst nach der allgemeinen Verteilung erhalten.

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