Gesetz - BTGO 1980
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
§ 128 Rechte des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung
Der Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung kann Fragen aus seinem Geschäftsbereich beraten und dem Bundestag Empfehlungen unterbreiten (§ 75 Abs. 1 Buchstabe h).

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