Gesetz - BTGO 1980
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
§ 17 Geheimschutzordnung
Der Bundestag beschließt eine Geheimschutzordnung, die Bestandteil dieser Geschäftsordnung ist (Anlage 3). Sie regelt die Behandlung aller Angelegenheiten, die durch besondere Sicherungsmaßnahmen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte geschützt werden müssen.
















