Gesetz - BTGO 1980
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
§ 18 Verhaltensregeln
Die vom Bundestag gemäß § 44b des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz) zu beschließenden Verhaltensregeln sind Bestandteil dieser Geschäftsordnung (Anlage 1).

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