Gesetz - BTGO 1980
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
§ 3 Wahl der Schriftführer
Der Bundestag beschließt die Zahl der Schriftführer. Sie können gemeinsam auf Grund eines Vorschlages der Fraktionen gewählt werden. Bei der Festlegung der Zahl der Schriftführer und ihrer Verteilung auf die Fraktionen ist § 12 zu beachten.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet