Gesetz - BTHausO 2002
Hausordnung des Deutschen Bundestages
§ 1 Geltungsbereich
Die Gebäude des Deutschen Bundestages (= der Verwaltung des Deutschen Bundestages auf Dauer oder vorübergehend unterstehende Gebäude, Gebäudeteile und Grundstücke, § 7 Abs. 2 GO-BT) dienen der parlamentarischen Arbeit. In ihnen übt der Präsident des Deutschen Bundestages das Hausrecht und die Polizeigewalt aus. Es gilt diese Hausordnung.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet