Gesetz - BtMAHV
Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung
§ 17 Zuständige Zollstellen
Der Bundesminister der Finanzen gibt im Bundesanzeiger die Zollstellen bekannt, bei denen Betäubungsmittel zur Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr abgefertigt werden.
















