Gesetz - BtMAHV
Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung
§ 17 Zuständige Zollstellen
Der Bundesminister der Finanzen gibt im Bundesanzeiger die Zollstellen bekannt, bei denen Betäubungsmittel zur Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr abgefertigt werden.

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