Gesetz - BtMG
Betäubungsmittelgesetz - BtMG
§ 33 Erweiterter Verfall und Einziehung
(1) § 73d des Strafgesetzbuches ist anzuwenden
- 1.
- in den Fällen des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 und 13, sofern der Täter gewerbsmäßig handelt, und
- 2.
- in den Fällen der §§ 29a, 30 und 30a.
(2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 32 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
















