Gesetz - BtMVV
Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung - BtMVV
§ 16 Straftaten
Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 des Betäubungsmittelgesetzes wird bestraft, wer
- 1.
- entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein Betäubungsmittel nicht als Zubereitung verschreibt,
- 2.
- a)
- entgegen § 2 Abs. 1 oder 2 Satz 1, § 3 Abs. 1 oder § 5 Abs. 1 oder Abs. 4 Satz 2 für einen Patienten,
- b)
- entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1, § 3 Abs. 2 Satz 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 für seinen Praxisbedarf oder
- c)
- entgegen § 4 Abs. 1 für ein Tier
- 3.
- entgegen § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 3 oder § 4 Abs. 4
- a)
- Betäubungsmittel für andere als die dort bezeichneten Einrichtungen,
- b)
- andere als die dort bezeichneten Betäubungsmittel oder
- c)
- dort bezeichnete Betäubungsmittel unter Nichteinhaltung der dort genannten Beschränkungen verschreibt oder
- 4.
- entgegen § 7 Abs. 2 Betäubungsmittel für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen verschreibt,
- 5.
- entgegen § 5 Absatz 9c Satz 1 Diamorphin verschreibt, verabreicht oder überlässt.
















