Gesetz - ButtV 1997
Verordnung über Butter und andere Milchstreichfette
§ 14 Ergänzende Herstellungsvorschriften
Unbeschadet der Vorschriften der EG-Verordnung dürfen bei der Herstellung von Dreiviertelfettbutter, Halbfettbutter und Milchstreichfett X vom Hundert verwendet werden
- 1.
- Milchsäurebakterienkulturen oder ein aus diesen gewonnenes Milchsäure-Konzentrat,
- 2.
- Speisegelatine.
















