Gesetz - ButtV 1997
Verordnung über Butter und andere Milchstreichfette
§ 14 Ergänzende Herstellungsvorschriften
Unbeschadet der Vorschriften der EG-Verordnung dürfen bei der Herstellung von Dreiviertelfettbutter, Halbfettbutter und Milchstreichfett X vom Hundert verwendet werden
1.
Milchsäurebakterienkulturen oder ein aus diesen gewonnenes Milchsäure-Konzentrat,
2.
Speisegelatine.

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