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Gesetz - BUV
Bundesunternehmen-Unfallverhütungsverordnung - BUV
Anhang 4 (zu § 1 Nr. 4)
Regelungen über die Erfassung und Auswertung des Unfallgeschehens der Beamtinnen und Beamten
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1124
Die Arbeitsunfälle (einschließlich der Wegeunfälle) der Beamtinnen und Beamten werden erfasst und ausgewertet. Das geschieht in anonymisierter Form.
I.
Erfassung
Die Erfassung wird auf dem beigefügten Unfallmeldeformular (Anlage 1) vorgenommen. Die Erläuterungen zur Unfallanzeige (Anlage 2) sind zu beachten, um eine Auswertung auf vergleichbarer Grundlage zu gewährleisten.
II.
Meldung
Die Meldung eines Unfalls erfolgt an die Unfallkasse des Bundes. Die ausgefüllten Unfallmeldeformulare werden direkt an die Präventionsabteilung der Unfallkasse des Bundes, Weserstr. 47, 26382 Wilhelmshaven, gesandt.
Es ist darauf zu achten, dass die von der Unfallkasse des Bundes ausgegebene Betriebsnummer exakt eingetragen und die genaue Unternehmensbezeichnung vermerkt wird.
III.
Auswertung
Die Unfallkasse des Bundes wird den Unternehmen und Personen, für die die Unfallkasse des Bundes nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Versicherungsträger ist, jährlich eine Übersicht für das vergangene Jahr und, soweit das nach der Datenlage möglich ist, Präventionshinweise zur Verfügung stellen.
IV.
Unfälle der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Das Unfallmeldeverfahren für die bei der Unfallkasse des Bundes versicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bleibt unberührt.

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