Gesetz - BVAG
Bundesversicherungsamtsgesetz - BVAG
§ 7
Soweit in sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften Veröffentlichungen in amtlichen Verkündungsblättern des Reiches vorgesehen sind, treten an deren Stelle die entsprechenden amtlichen Verkündungsblätter des Bundes oder der Länder. Die Veröffentlichungen des Bundesversicherungsamts erfolgen im Bundesarbeitsblatt.

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