Gesetz - BVerfGG
Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG
§ 93b
Die Kammer kann die Annahme der Verfassungsbeschwerde ablehnen oder die Verfassungsbeschwerde im Falle des § 93c zur Entscheidung annehmen. Im übrigen entscheidet der Senat über die Annahme.

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