Gesetz - BVerfSchG
Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG
§ 23 Übermittlungsverbote
Die Übermittlung nach den Vorschriften dieses Abschnitts unterbleibt, wenn
- 1.
- für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß unter Berücksichtigung der Art der Informationen und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen,
- 2.
- überwiegende Sicherheitsinteressen dies erfordern oder
- 3.
- besondere gesetzliche Übermittlungsregelungen entgegenstehen; die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.
















