Gesetz - VÜbV
Versehrtenleibesübungen-Verordnung
§ 4
Beschädigte haben Anspruch auf Teilnahme an höchstens drei Übungsveranstaltungen in der Woche. Die Dauer der Übungsveranstaltungen ist so zu bemessen, daß keine Überlastung der Beschädigten eintritt.
















