Gesetz - VÜbV
Versehrtenleibesübungen-Verordnung
§ 8
Zur Durchführung der Versehrtenleibesübungen schließt die Verwaltungsbehörde Verträge mit Sportorganisationen oder Sportgemeinschaften. Gleichzeitige vertragliche Beziehungen mit Sportorganisationen und Sportgemeinschaften sind unzulässig.