Gesetz - BWaldG
Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft
§ 44 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung der §§ 15 bis 40 und 41a erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.

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