Gesetz - BWaldG
Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft
§ 44 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung der §§ 15 bis 40 und 41a erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
















