Gesetz - BWaldInvV 3
Verordnung über die Durchführung einer dritten Bundeswaldinventur
Anlage (zu § 2 Satz 2)
Verdichtung der Bundeswaldinventur
Das Stichprobengrundnetz im 4 x 4 km-Quadratverband ist wie folgt zu verdichten:
Auf einen 2,83 x 2,83 km-Quadratverband in 
-Bayern im Bereich der Regierungsbezirke Schwaben und Mittelfranken,- Sachsen,
-Niedersachsen in den Wuchsgebieten Niedersächsischer Küstenraum und Mittel-Westniedersächsisches Tiefland,- Thüringen.
Auf einen 2 x 2 km-Quadratverband in 
-Baden-Württemberg,- Sachsen-Anhalt,
-Mecklenburg-Vorpommern,- Schleswig-Holstein.
-Rheinland-Pfalz, 
   
Sowohl der 2,83 x 2,83 km-Quadratverband wie auch der 2 x 2 km-Quadratverbandsind nach der folgenden Abbildung in das 4 x 4 km-Grundnetz einzupassen:
(nicht darstellbare Abbildung,
Fundstelle: BGBl. I 2007, 955)

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