Gesetz - BwBDSGOWiZustV
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesdatenschutzgesetz im Bereich der Bundeswehr
§ 1 Zuständigkeit
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 43 des Bundesdatenschutzgesetzes wird für den Bereich der Bundeswehr auf das Bundesamt für Wehrverwaltung übertragen. Für das Bundesministerium der Verteidigung bleibt das Ministerium selbst zuständig.