Gesetz - BwFSchulPrO
Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen
§ 1 Zweck der Prüfung
(1) Die Prüfung bildet den Abschluß der weiterführenden Lehrgänge (Absätze 3 bis 7) der Bundeswehrfachschule.
(2) (weggefallen)
(3) In der Prüfung des Lehrgangs zur Erlangung des Bildungsstands, der der Fachschulreife entspricht, soll der Prüfling die allgemeine und fachtheoretische Bildung nachweisen, die für den Abschluß der Berufsaufbauschule gefordert wird.
(4) In der Prüfung des Lehrgangs zur Erlangung des Bildungsstands, der der Fachhochschulreife entspricht, soll der Prüfling die Kenntnisse und geistigen Fähigkeiten nachweisen, die für das Studium an einer Fachhochschule gefordert werden.
(5) In der Prüfung des Lehrgangs zur Erlangung des Bildungsstands, der dem Realschulabschluß entspricht, soll der Prüfling die Kenntnisse und geistigen Fähigkeiten nachweisen, die für die Ausbildung zu gehobenen Berufen gefordert werden.
(6) In der Prüfung des Aufbaulehrgangs Verwaltung soll der Prüfling die Kenntnisse und geistigen Fähigkeiten nachweisen, die für die Ausbildung als Beamter des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdiensts gefordert werden.
(7) In der Prüfung des Lehrgangs zur Erlangung des Bildungsstands, der der allgemeinen Hochschulreife entspricht, soll der Prüfling die Kenntnisse und geistigen Fähigkeiten nachweisen, die für das Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder für eine Ausbildung außerhalb der Hochschule gefordert werden.

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