Gesetz - BwFSchulPrO
Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen
§ 10 Niederschriften
(1) Über den Verlauf der schriftlichen und mündlichen Prüfung sind Niederschriften zu fertigen.
(2) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung muß enthalten
- 1.
- Beginn und Ende der schriftlichen Prüfung in den einzelnen Fächern,
- 2.
- die Sitzordnung der Prüflinge,
- 3.
- die Namen der aufsichtführenden Lehrer und die Zeit ihrer Anwesenheit,
- 4.
- die Namen der vorübergehend abwesenden Prüflinge und die Zeit ihrer Abwesenheit,
- 5.
- die Zeit der Abgabe der Prüfungsarbeiten,
- 6.
- einen Vermerk über die Belehrung der Prüflinge gemäß § 14 Abs. 4,
- 7.
- besondere Vorkommnisse (z.B. Täuschungsversuche).
(3) Die Niederschrift über die mündliche Prüfung muß enthalten
- 1.
- Namen, Amtsbezeichnung und Dienststelle der Mitglieder des Prüfungsausschusses und der nach § 9 Abs. 4 anwesenden Gäste,
- 2.
- alle Entscheidungen des Vorsitzenden und alle Beschlüsse des Prüfungsausschusses,
- 3.
- den wesentlichen Inhalt, die Dauer und das Ergebnis der Prüfung in den einzelnen Fächern sowie die Namen des Prüflings, des Prüfenden und des Schriftführers.
















