Gesetz - BwFSchulPrO
Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen
§ 15 Wiederholung der Prüfung
Der Prüfling, der die Prüfung nicht bestanden hat oder dessen Prüfung als nicht bestanden gilt, kann die Prüfung einmal wiederholen, und zwar frühestens nach 6 Monaten.
















