Gesetz - BwFSchulPrO
Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen
§ 16 Verbleib der Prüfungsakten
Die Prüfungsakten werden fünf Jahre an der Bundeswehrfachschule aufbewahrt. Vor ihrer Vernichtung sind die Personalien der Prüflinge, der Zeitpunkt und das Ergebnis der Prüfung listenmäßig zu erfassen.
















