Gesetz - BWildSchV
Bundeswildschutzverordnung - BWildSchV
Anlage 6 (zu § 4 Abs. 1)
Aufnahme- und Auslieferungsbuch
Aufnahme- und Auslieferungsbuch
| Lfd. Nr. | Eingangstag | Bezeichnung der im Bestand vorhandenen oder übernommenen Sache nach Art, Zahl, ggf. Kennzeichen und ggf. Bezeichnung der zum Erwerb berechtigenden Dokumente | Name und genaue Anschrift des Einlieferers oder der sonstigen Bezugsquelle | Abgangstag | Name und genaue Anschrift des Empfängers oder Art des sonstigen Abganges |
















