Gesetz - BwKoopG
Kooperationsgesetz der Bundeswehr
§ 4 Sondervorschriften für Soldatinnen und Soldaten
(1) Gehören Soldatinnen und Soldaten einer Dienststelle an, in der sie nach den §§ 48ff. des Soldatenbeteiligungsgesetzes einen Personalrat wählen, gelten für ihr aktives und passives Wahlrecht die §§ 2 und 3.
(2) Gehören Soldatinnen und Soldaten einem Wahlbereich für die Wahl einer Vertrauensperson im Sinne des § 2 Abs. 1 des Soldatenbeteiligungsgesetzes an, bleiben sie während ihrer Zugehörigkeit zu einem Kooperationsbetrieb bei der Wahl einer Vertrauensperson für ihren Wahlbereich wahlberechtigt, sind jedoch als Vertrauensperson nicht wählbar.
















