Gesetz - BWO
Bundeswahlordnung
§ 50 Wahlzellen
(1) In jedem Wahlraum richtet die Gemeindebehörde eine Wahlzelle oder mehrere Wahlzellen mit Tischen ein, in denen der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. Die Wahlzellen müssen vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden können. Als Wahlzelle kann auch ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden kann.
(2) In der Wahlzelle soll ein Schreibstift bereitliegen.

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