Gesetz - BWO
Bundeswahlordnung
§ 54 Öffentlichkeit
Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet