Gesetz - BWO
Bundeswahlordnung
§ 91 Stadtstaatklausel
In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg bestimmt der Senat, welche Stellen die Aufgaben wahrnehmen, die im Gesetz und in dieser Verordnung der Gemeindebehörde übertragen sind.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet