Gesetz - BwVollzO
Bundeswehrvollzugsordnung - BwVollzO
§ 20 Behandlung von Beschwerden
Für Beschwerden gegen unrichtige Behandlung durch militärische Vorgesetzte oder Dienststellen der Bundeswehr im Vollzug gelten die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet