Gesetz - BwVollzO
Bundeswehrvollzugsordnung - BwVollzO
§ 20 Behandlung von Beschwerden
Für Beschwerden gegen unrichtige Behandlung durch militärische Vorgesetzte oder Dienststellen der Bundeswehr im Vollzug gelten die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung.
















