Gesetz - BZRG
Bundeszentralregistergesetz - BZRG
§ 21a Automatisiertes Auskunftsverfahren
Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist und wenn gewährleistet ist, dass die Daten gegen den unbefugten Zugriff Dritter bei der Übermittlung wirksam geschützt werden. § 493 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
















