Gesetz - BZRG
Bundeszentralregistergesetz - BZRG
§ 48 Anordnung der Tilgung wegen Gesetzesänderung
Ist die Verurteilung lediglich wegen einer Handlung eingetragen, für die das nach der Verurteilung geltende Gesetz nicht mehr Strafe, sondern nur noch Geldbuße allein oder in Verbindung mit einer Nebenfolge androht, so ordnet die Registerbehörde auf Antrag des Verurteilten an, daß die Eintragung zu tilgen ist.
















