Gesetz - ChemÜV
Verordnung über Übergangsmaßnahmen für die chemikalienrechtliche Anmeldung von Stoffen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
§ 1 Zweck, Anwendungsbereich
Diese Verordnung enthält in Umsetzung von Artikel 1 der Richtlinie 90/660/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 über die in Deutschland geltenden Übergangsmaßnahmen für bestimmte Gemeinschaftsvorschriften über den Umweltschutz im Zusammenhang mit dem Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 353 S. 79) Übergangsvorschriften für die Anmeldung und das Inverkehrbringen von Stoffen, die bereits vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erstmals in den Verkehr gebracht wurden und von einem in diesem Gebiet niedergelassenen Hersteller oder Einführer nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Chemikaliengesetzes anzumelden sind.

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