Gesetz - ChemÜV
Verordnung über Übergangsmaßnahmen für die chemikalienrechtliche Anmeldung von Stoffen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
§ 2 Grundsatz
Die in § 1 genannten Stoffe dürfen abweichend von § 4 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes bis zum 31. Dezember 1992 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in den Verkehr gebracht werden. Für Stoffe, die bereits vor dem 18. September 1981 in diesem Gebiet in den Verkehr gebracht wurden, gilt dies nach Maßgabe der in § 3 Abs. 1 genannten Kommissionsentscheidung.

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