Gesetz - ChemÜV
Verordnung über Übergangsmaßnahmen für die chemikalienrechtliche Anmeldung von Stoffen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
§ 4 Kosten
Für die Bearbeitung der Anmeldungen von Stoffen nach § 1, die bis zum 31. Dezember 1992 bei der Anmeldestelle eingehen, werden Kosten nicht erhoben.

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