Gesetz - ChemBioLackAusbV 2009
Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
ChemBioLackAusbV 2009
Ausfertigungsdatum: 25.06.2009
Vollzitat:
"Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1600)"
- *)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2009 +++)
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBI. I S. 931), von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Teil 1
Gemeinsame Vorschriften
§ 1 | Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe |
§ 2 | Ausbildungsdauer |
§ 3 | Struktur der Berufsausbildung |
Teil 2
Vorschriften
für den Ausbildungsberuf
Chemielaborant/Chemielaborantin
für den Ausbildungsberuf
Chemielaborant/Chemielaborantin
§ 4 | Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild |
§ 5 | Durchführung der Berufsausbildung |
§ 6 | Abschlussprüfung |
§ 7 | Teil 1 der Abschlussprüfung |
§ 8 | Teil 2 der Abschlussprüfung |
§ 9 | Gewichtungs- und Bestehensregelung |
§ 10 | Mündliche Ergänzungsprüfung |
Teil 3
Vorschriften
für den Ausbildungsberuf
Biologielaborant/Biologielaborantin
für den Ausbildungsberuf
Biologielaborant/Biologielaborantin
§ 11 | Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild |
§ 12 | Durchführung der Berufsausbildung |
§ 13 | Abschlussprüfung |
§ 14 | Teil 1 der Abschlussprüfung |
§ 15 | Teil 2 der Abschlussprüfung |
§ 16 | Gewichtungs- und Bestehensregelung |
§ 17 | Mündliche Ergänzungsprüfung |
Teil 4
Vorschriften
für den Ausbildungsberuf
Lacklaborant/Lacklaborantin
für den Ausbildungsberuf
Lacklaborant/Lacklaborantin
§ 18 | Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild |
§ 19 | Durchführung der Berufsausbildung |
§ 20 | Abschlussprüfung |
§ 21 | Teil 1 der Abschlussprüfung |
§ 22 | Teil 2 der Abschlussprüfung |
§ 23 | Gewichtungs- und Bestehensregelung |
§ 24 | Mündliche Ergänzungsprüfung |
Teil 5
Schlussvorschriften
§ 25 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Anlagen
Anlage 1: | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Chemielaboranten/zur Chemielaborantin |
Anlage 2: | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Biologielaboranten/zur Biologielaborantin |
Anlage 3: | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Lacklaboranten/zur Lacklaborantin |
Die Ausbildungsberufe
- 1.
- Chemielaborant/Chemielaborantin,
- 2.
- Biologielaborant/Biologielaborantin,
- 3.
- Lacklaborant/Lacklaborantin,
Die Ausbildung dauert drei Jahre und sechs Monate.
Die Ausbildung gliedert sich in
- 1.
- Pflichtqualifikationen, bestehend aus
- 1.1
- für die drei Ausbildungsberufe gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1 bis 6.4, § 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1 bis 6.4 und § 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1 bis 6.4;
- 1.2
- für jeden Ausbildungsberuf spezifische Pflichtqualifikationen:
- a)
- für den Chemielaboranten/die Chemielaborantin nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7 bis 8.3,
- b)
- für den Biologielaboranten/die Biologielaborantin nach § 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7 bis 13,
- c)
- für den Lacklaboranten/die Lacklaborantin nach § 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7 bis 10;
- 2.
- sechs vom Ausbildenden festzulegende Wahlqualifikationen; davon sind
- a)
- für den Chemielaboranten/die Chemielaborantin mindestens vier Wahlqualifikationen aus der Auswahlliste I nach § 4 Absatz 3 auszuwählen, wobei mindestens zwei Wahlqualifikationen aus den Nummern 1 bis 8 dieser Auswahlliste festzulegen sind; die übrigen Wahlqualifikationen können auch aus der Auswahlliste II nach § 4 Absatz 4 ausgewählt werden,
- b)
- für den Biologielaboranten/die Biologielaborantin mindestens vier Wahlqualifikationen aus der Auswahlliste I nach § 11 Absatz 3 auszuwählen; die übrigen Wahlqualifikationen können auch aus der Auswahlliste II nach § 11 Absatz 4 ausgewählt werden,
- c)
- für den Lacklaboranten/die Lacklaborantin mindestens fünf Wahlqualifikationen aus der Auswahlliste I nach § 18 Absatz 3 auszuwählen, wobei mindestens zwei Wahlqualifikationen aus den Nummern 1 bis 10 dieser Auswahlliste festzulegen sind; die übrige Wahlqualifikation kann auch aus der Auswahlliste II nach § 18 Absatz 4 ausgewählt werden.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit): Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Chemielaboranten/ zur Chemielaborantin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1
Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln (Responsible Care):
- 3.1
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 3.2
- Umweltschutz,
- 3.3
- Einsetzen von Energieträgern,
- 3.4
- Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung,
- 3.5
- Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung,
- 3.6
- Wirtschaftlichkeit im Labor;
- 4.
- Arbeitsorganisation und Kommunikation:
- 4.1
- Arbeitsplanung, Arbeiten im Team,
- 4.2
- Informationsbeschaffung und Dokumentation,
- 4.3
- Kommunikations- und Informationssysteme,
- 4.4
- Messdatenerfassung und -verarbeitung,
- 4.5
- Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben;
- 5.
- Umgehen mit Arbeitsstoffen,
- 6.
- Chemische und physikalische Methoden:
- 6.1
- Probenahme und Probenvorbereitung,
- 6.2
- Physikalische Größen und Stoffkonstanten,
- 6.3
- Analyseverfahren,
- 6.4
- Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen;
- 7.
- Durchführen analytischer Arbeiten:
- 7.1
- Vorbereiten von Proben,
- 7.2
- Qualitative Analyse,
- 7.3
- Spektroskopie,
- 7.4
- Gravimetrie,
- 7.5
- Maßanalyse,
- 7.6
- Chromatografie,
- 7.7
- Auswerten von Messergebnissen;
- 8.
- Durchführen präparativer Arbeiten:
- 8.1
- Herstellen von Präparaten,
- 8.2
- Trennen und Reinigen von Stoffen,
- 8.3
- Charakterisieren von Produkten;
(3) Die Auswahlliste I umfasst folgende Wahlqualifikationen:
- 1.
- Präparative Chemie, Reaktionstypen und -führung,
- 2.
- Präparative Chemie, Synthesetechnik,
- 3.
- Durchführen verfahrenstechnischer Arbeiten,
- 4.
- Anwenden probenahmetechnischer und analytischer Verfahren,
- 5.
- Anwenden chromatografischer Verfahren,
- 6.
- Anwenden spektroskopischer Verfahren,
- 7.
- Analytische Kopplungstechniken,
- 8.
- Bestimmen thermodynamischer Größen,
- 9.
- Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I,
- 10.
- Durchführen biochemischer Arbeiten,
- 11.
- Prüfen von Werkstoffen,
- 12.
- Herstellen, Applizieren und Prüfen von Beschichtungsstoffen und -systemen,
- 13.
- Prozessbezogene Arbeitstechniken.
(4) Die Auswahlliste II umfasst folgende Wahlqualifikationen:
- 1.
- Laborbezogene Informationstechnik,
- 2.
- Arbeiten mit automatisierten Systemen im Labor,
- 3.
- Anwendungstechnische Arbeiten, Kundenbetreuung,
- 4.
- Durchführen elektrotechnischer und elektronischer Arbeiten,
- 5.
- Qualitätsmanagement,
- 6.
- Umweltbezogene Arbeitstechniken,
- 7.
- Durchführen immunologischer und biochemischer Arbeiten,
- 8.
- Durchführen biotechnologischer Arbeiten,
- 9.
- Durchführen mikrobiologischer Arbeiten II,
- 10.
- Durchführen gentechnischer und molekularbiologischer Arbeiten,
- 11.
- Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten,
- 12.
- Durchführen diagnostischer Arbeiten,
- 13.
- Formulieren, Herstellen und Prüfen von Bindemitteln,
- 14.
- Durchführen farbmetrischer Arbeiten,
- 15.
- Untersuchen von Beschichtungen.
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 10 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 35 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 65 Prozent gewichtet.
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für die ersten 84 Wochen aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
- Herstellen und Charakterisieren von Produkten,
- 2.
- Allgemeine und Präparative Chemie.
(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Charakterisieren von Produkten bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Arbeitsabläufe selbstständig planen,
- b)
- Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren,
- c)
- berufsbezogene Berechnungen durchführen,
- d)
- arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen sowie
- e)
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
- 2.
- dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- a)
- präparative Arbeiten durchführen,
- b)
- Produkte charakterisieren;
- 3.
- der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe I und eine Arbeitsaufgabe II durchführen, wobei sich Arbeitsaufgabe I auf die Nummer 2 Buchstabe a und Arbeitsaufgabe II auf die Nummer 2 Buchstabe b beziehen soll;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt 480 Minuten;
- 5.
- die Arbeitsaufgabe I ist mit 70 Prozent, die Arbeitsaufgabe II mit 30 Prozent zu gewichten.
(5) Für den Prüfungsbereich Allgemeine und Präparative Chemie bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte und deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen,
- b)
- chemisch-physikalische Methoden und Arbeitsstoffe prozessbezogen einsetzen,
- c)
- berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie
- d)
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
- 2.
- dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- a)
- Atombau, chemische Bindung und Periodensystem der Elemente,
- b)
- Stoffkunde,
- c)
- Syntheseverfahren, Reaktionsgleichungen und Beeinflussung von Reaktionen,
- d)
- Stöchiometrie, insbesondere Ausbeute und Konzentrationsberechnungen,
- e)
- Trennen und Reinigen von Stoffen,
- f)
- Allgemeine Labortechnik sowie
- g)
- Charakterisieren von Produkten und Arbeitsstoffen;
- 3.
- der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten.
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1.1, Nummer 1.2 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
- Prozessorientiertes Arbeiten,
- 2.
- Analytische Chemie und Wahlqualifikationen,
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- komplexe, prozessorientierte Arbeitsabläufe selbstständig planen und durchführen,
- b)
- Betriebsmittel auswählen und beurteilen,
- c)
- arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen,
- d)
- berufsbezogene Berechnungen durchführen,
- e)
- Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren und bewerten,
- f)
- die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen sowie
- g)
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
- 2.
- hierfür ist aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten auszuwählen:
- a)
- Durchführen einer instrumentell analytischen Aufgabe,
- b)
- Durchführen einer maßanalytischen Aufgabe,
- c)
- Durchführen einer physikalisch analytischen Aufgabe,
- d)
- eine der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a gewählten Wahlqualifikationen aus der Auswahlliste I;
- 3.
- der Prüfling soll die Arbeitsaufgabe I und die Arbeitsaufgabe II durchführen, wobei sich Arbeitsaufgabe I auf Nummer 2 Buchstabe a, b oder c und Arbeitsaufgabe II auf Nummer 2 Buchstabe d beziehen soll;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt 660 Minuten;
- 5.
- die Arbeitsaufgabe I ist mit 40 Prozent und die Arbeitsaufgabe II mit 60 Prozent zu gewichten.
(4) Für den Prüfungsbereich Analytische Chemie und Wahlqualifikationen bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte und deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen,
- b)
- berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie
- c)
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
- 2.
- dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- a)
- Analytische Chemie:
- aa)
- Analysenverfahren einschließlich Probenvorbereitung und Reaktionsgleichungen,
- bb)
- Stoffkonstanten und physikalische Größen,
- cc)
- Reaktionskinetik und Thermodynamik, chemisches Gleichgewicht sowie
- dd)
- Auswerten von Messergebnissen unter Berücksichtigung stöchiometrischer Berechnungen,
- b)
- wichtige großtechnische Herstellungsverfahren,
- c)
- drei der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a gewählten Wahlqualifikationen, davon höchstens eine der Wahlqualifikationen der Auswahlliste II;
- 3.
- der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt 195 Minuten;
- 5.
- die Aufgaben zu der Nummer 2 Buchstabe a und b sind insgesamt mit 40 Prozent, die zu Nummer 2 Buchstabe c mit 60 Prozent zu gewichten.
(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1. | Prüfungsbereich Herstellen und Charakterisieren von Produkten | 17,5 Prozent, |
2. | Prüfungsbereich Allgemeine und Präparative Chemie | 17,5 Prozent, |
3. | Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten | 27,5 Prozent, |
4. | Prüfungsbereich Analytische Chemie und Wahlqualifikationen | 27,5 Prozent, |
5. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10,0 Prozent. |
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- im Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten sowie im Prüfungsbereich Analytische Chemie und Wahlqualifikationen jeweils mit mindestens „ausreichend“ und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“
Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Biologielaboranten/zur Biologielaborantin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1
Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln (Responsible Care):
- 3.1
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 3.2
- Umweltschutz,
- 3.3
- Einsetzen von Energieträgern,
- 3.4
- Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung,
- 3.5
- Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung,
- 3.6
- Wirtschaftlichkeit im Labor;
- 4.
- Arbeitsorganisation und Kommunikation:
- 4.1
- Arbeitsplanung, Arbeiten im Team,
- 4.2
- Informationsbeschaffung und Dokumentation,
- 4.3
- Kommunikations- und Informationssysteme,
- 4.4
- Messdatenerfassung und -verarbeitung,
- 4.5
- Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben;
- 5.
- Umgehen mit Arbeitsstoffen,
- 6.
- Chemische und physikalische Methoden:
- 6.1
- Probenahme und Probenvorbereitung,
- 6.2
- Physikalische Größen und Stoffkonstanten,
- 6.3
- Analyseverfahren,
- 6.4
- Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen;
- 7.
- Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I,
- 8.
- Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I,
- 9.
- Durchführen molekularbiologischer Arbeiten,
- 10.
- Durchführen biochemischer Arbeiten,
- 11.
- Durchführen diagnostischer Arbeiten I:
- 11.1
- Hämatologische Arbeiten,
- 11.2
- Histologische Arbeiten;
- 12.
- Durchführen zoologisch-pharmakologischer Arbeiten,
- 13.
- Bereichsspezifische qualitätssichernde Maßnahmen;
(3) Die Auswahlliste I umfasst folgende Wahlqualifikationen:
- 1.
- Durchführen immunologischer und biochemischer Arbeiten,
- 2.
- Durchführen biotechnologischer Arbeiten,
- 3.
- Durchführen botanischer Arbeiten,
- 4.
- Durchführen mikrobiologischer Arbeiten II,
- 5.
- Durchführen gentechnischer und molekularbiologischer Arbeiten,
- 6.
- Durchführen parasitologischer Arbeiten,
- 7.
- Durchführen pharmakologischer Arbeiten,
- 8.
- Durchführen toxikologischer Arbeiten,
- 9.
- Durchführen phytomedizinischer Arbeiten,
- 10.
- Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten II,
- 11.
- Durchführen diagnostischer Arbeiten II,
- 12.
- Durchführen pharmakokinetischer Arbeiten.
(4) Die Auswahlliste II umfasst folgende Wahlqualifikationen:
- 1.
- Laborbezogene Informationstechnik,
- 2.
- Arbeiten mit automatisierten Systemen im Labor,
- 3.
- Prozessbezogene Arbeitstechniken,
- 4.
- Qualitätsmanagement,
- 5.
- Umweltbezogene Arbeitstechniken,
- 6.
- Anwenden probenahmetechnischer und analytischer Verfahren,
- 7.
- Anwenden chromatografischer Verfahren,
- 8.
- Anwenden spektroskopischer Verfahren,
- 9.
- Durchführen verfahrenstechnischer Arbeiten.
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 13 bis 17 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 35 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 65 Prozent gewichtet.
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für die ersten 85 Wochen aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
- Untersuchung biologischer Systeme,
- 2.
- Biologische Grundlagen.
(4) Für den Prüfungsbereich Untersuchung biologischer Systeme bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- biologische und chemisch-physikalische Methoden sowie Arbeitsstoffe prozessbezogen anwenden,
- b)
- Arbeitsabläufe selbstständig planen,
- c)
- Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren,
- d)
- berufsbezogene Berechnungen durchführen
- e)
- arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen sowie
- f)
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
- 2.
- hierfür ist aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten auszuwählen:
- a)
- chemisch-physikalische Methoden,
- b)
- Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I,
- c)
- Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I,
- d)
- Durchführen diagnostischer Arbeiten I sowie
- e)
- Durchführen zoologisch-pharmakologischer Arbeiten;
- 3.
- der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe I und eine Arbeitsaufgabe II durchführen, wobei sich die Arbeitsaufgabe I auf Nummer 2 Buchstabe e in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 2 Buchstabe d und die Arbeitsaufgabe II auf Nummer 2 Buchstabe a, b oder c beziehen soll;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt 360 Minuten;
- 5.
- die Arbeitsaufgabe I ist mit 65 Prozent und die Arbeitsaufgabe II mit 35 Prozent zu gewichten.
(5) Für den Prüfungsbereich Biologische Grundlagen bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen,
- b)
- biologische und chemisch-physikalische Methoden beschreiben,
- c)
- prozessbezogene Anwendungen von Arbeitsstoffen beschreiben,
- d)
- berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie
- e)
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
- 2.
- dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- a)
- Chemisch-physikalische Methoden,
- b)
- Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I,
- c)
- Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I,
- d)
- Durchführen diagnostischer Arbeiten I sowie
- e)
- Durchführen zoologisch-pharmakologischer Arbeiten;
- 3.
- der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten.
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1.1, Nummer 1.2 Buchstabe b sowie Nummer 2 Buchstabe b sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
- Prozessorientiertes Arbeiten,
- 2.
- Biologische Technologien,
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- komplexe prozessorientierte Arbeitsabläufe selbstständig planen und durchführen,
- b)
- Betriebsmittel auswählen und beurteilen,
- c)
- arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen,
- d)
- berufsbezogene Berechnungen durchführen,
- e)
- Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren und bewerten,
- f)
- die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen sowie
- g)
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
- 2.
- hierfür ist aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten auszuwählen:
- a)
- Durchführen molekularbiologischer Arbeiten,
- b)
- Durchführen biochemischer Arbeiten,
- c)
- nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b gewählte Wahlqualifikationen der Auswahlliste I,
- d)
- nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b gewählte Wahlqualifikationen der Auswahlliste II;
- 3.
- der Prüfling soll die Arbeitsaufgaben I, II und III durchführen. Arbeitsaufgabe I soll sich auf Nummer 2 Buchstabe a oder b, Arbeitsaufgabe II auf Nummer 2 Buchstabe c und Arbeitsaufgabe III auf Nummer 2 Buchstabe c oder d beziehen;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt 780 Minuten;
- 5.
- die Arbeitsaufgabe I ist mit 30 Prozent und die Arbeitsaufgaben II und III sind insgesamt mit 70 Prozent zu gewichten.
(4) Für den Prüfungsbereich Biologische Technologien bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- fachliche Probleme im Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege ableiten und darstellen,
- b)
- berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie
- c)
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
- 2.
- dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- a)
- Durchführen molekularbiologischer Arbeiten,
- b)
- Durchführen biochemischer Arbeiten,
- c)
- drei der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b gewählten Wahlqualifikationen, davon höchstens eine der Wahlqualifikationen der Auswahlliste II;
- 3.
- der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt 195 Minuten;
- 5.
- die Aufgaben zu Nummer 2 Buchstabe a und b sind insgesamt mit 30 Prozent und die Aufgaben zu Nummer 2 Buchstabe c sind insgesamt mit 70 Prozent zu gewichten.
(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1. | Prüfungsbereich Untersuchung biologischer Systeme | 17,5 Prozent, |
2. | Prüfungsbereich Biologische Grundlagen | 17,5 Prozent, |
3. | Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten | 27,5 Prozent, |
4. | Prüfungsbereich Biologische Technologien | 27,5 Prozent, |
5. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10,0 Prozent. |
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- im Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten sowie im Prüfungsbereich Biologische Technologien jeweils mit mindestens „ausreichend“ und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“
Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 3) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Lacklaboranten/zur Lacklaborantin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1
Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln (Responsible Care):
- 3.1
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 3.2
- Umweltschutz,
- 3.3
- Einsetzen von Energieträgern,
- 3.4
- Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung,
- 3.5
- Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung,
- 3.6
- Wirtschaftlichkeit im Labor;
- 4.
- Arbeitsorganisation und Kommunikation:
- 4.1
- Arbeitsplanung, Arbeiten im Team,
- 4.2
- Informationsbeschaffung und Dokumentation,
- 4.3
- Kommunikations- und Informationssysteme,
- 4.4
- Messdatenerfassung und -verarbeitung,
- 4.5
- Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben;
- 5.
- Umgehen mit Arbeitsstoffen,
- 6.
- Chemische und physikalische Methoden:
- 6.1
- Probenahme und Probenvorbereitung,
- 6.2
- Physikalische Größen und Stoffkonstanten,
- 6.3
- Analyseverfahren,
- 6.4
- Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen;
- 7.
- Durchführen analytischer Arbeiten an Lackrohstoffen, Halbfabrikaten und Beschichtungsstoffen:
- 7.1
- Physikalische Verfahren zur Bestimmung von Stoffkonstanten und Kennzahlen,
- 7.2
- Chemische Verfahren zur Bestimmung von Kennzahlen;
- 8.
- Vorbehandeln und Beschichten von Untergründen, Prüfen von Beschichtungen:
- 8.1
- Vorbehandeln zu prüfender Untergründe,
- 8.2
- Applizieren von Beschichtungsstoffen,
- 8.3
- Trocknen und Härten von Beschichtungsstoffen,
- 8.4
- Prüfen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen;
- 9.
- Grundlagen der Herstellung von Beschichtungsstoffen,
- 10.
- Grundlagen zur Formulierung von Beschichtungsstoffen;
(3) Die Auswahlliste I umfasst folgende Wahlqualifikationen:
- 1.
- Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für Holz und Holzwerkstoffe,
- 2.
- Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für Kunststoffoberflächen,
- 3.
- Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für metallische Untergründe,
- 4.
- Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Beschichtungsstoffen und -systemen für mineralische Untergründe,
- 5.
- Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für Holz und Holzwerkstoffe,
- 6.
- Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für Kunststoffoberflächen,
- 7.
- Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für metallische Untergründe,
- 8.
- Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Korrosionsschutzsystemen,
- 9.
- Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Pulverlacksystemen,
- 10.
- Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Elektrotauchlacken,
- 11.
- Formulieren, Herstellen und Prüfen von Bindemitteln,
- 12.
- Durchführen farbmetrischer Arbeiten,
- 13.
- Untersuchen von Beschichtungen,
- 14.
- Durchführen applikationstechnischer Arbeiten unter Prozessbedingungen,
- 15.
- Durchführen produktionstechnischer Arbeiten zur Fertigungsübertragung.
(4) Die Auswahlliste II umfasst folgende Wahlqualifikationen:
- 1.
- Laborbezogene Informationstechnik,
- 2.
- Qualitätsmanagement,
- 3.
- Umweltbezogene Arbeitstechniken.
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 20 bis 24 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 35 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 65 Prozent gewichtet.
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 für die ersten 80 Wochen aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
- Applikations- und Prüftechnik,
- 2.
- Chemie und Physik von Beschichtungsstoffen.
(4) Für den Prüfungsbereich Applikations- und Prüftechnik bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- lacktechnische Arbeiten durchführen,
- b)
- Arbeitsabläufe selbstständig planen,
- c)
- Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren,
- d)
- berufsbezogene Berechnungen durchführen,
- e)
- arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen sowie
- f)
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
- 2.
- dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- a)
- Durchführen analytischer Arbeiten,
- b)
- Vorbehandeln und Beschichten von Untergründen und
- c)
- Prüfen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen;
- 3.
- der Prüfling soll die Arbeitsaufgaben I, II und III durchführen, wobei sich Arbeitsaufgabe I auf Nummer 2 Buchstabe a, Arbeitsaufgabe II auf Nummer 2 Buchstabe b und Arbeitsaufgabe III auf Nummer 2 Buchstabe c beziehen soll; in die Arbeitsaufgabe I sollen jeweils zwei unterschiedliche physikalische und chemische Einzelbestimmungen einbezogen werden;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt 420 Minuten;
- 5.
- die Arbeitsaufgabe I ist mit 60 Prozent, die Arbeitsaufgaben II und III sind mit jeweils 20 Prozent zu gewichten.
(5) Für den Prüfungsbereich Chemie und Physik von Beschichtungsstoffen bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen,
- b)
- chemische und physikalische Eigenschaften von Stoffen sowie die Analytik der Arbeitsstoffe beschreiben,
- c)
- berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie
- d)
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
- 2.
- dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- a)
- Durchführen analytischer Arbeiten,
- b)
- Vorbehandeln und Beschichten von Untergründen,
- c)
- Prüfen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen sowie
- d)
- Herstellen von Beschichtungsstoffen;
- 3.
- der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten.
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1.1, Nummer 1.2 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
- Herstellung und Qualitätskontrolle,
- 2.
- Lack- und Beschichtungstechnologie,
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Herstellung und Qualitätskontrolle bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- komplexe, prozessorientierte Arbeitsabläufe selbstständig planen und durchführen,
- b)
- Betriebsmittel auswählen und beurteilen,
- c)
- arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen,
- d)
- berufsbezogene Berechnungen durchführen,
- e)
- Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren und bewerten,
- f)
- die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen sowie
- g)
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
- 2.
- dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- a)
- Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung einer der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c gewählten Wahlqualifikationen aus der Auswahlliste I Nummer 1 bis 10 herstellen, applizieren und prüfen,
- b)
- nach vorgegebener Zusammensetzung eine Arbeitsrezeptur erstellen;
- 3.
- der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt 540 Minuten.
(4) Für den Prüfungsbereich Lack- und Beschichtungstechnologie bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- fachliche Aufgaben im Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen,
- b)
- berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie
- c)
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
- 2.
- dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- a)
- Herstellungsverfahren von Beschichtungsstoffen,
- b)
- Aufbau, Eigenschaften und Wirkungsweise von Lackrohstoffen,
- c)
- Formulierung von Beschichtungsstoffen,
- d)
- drei der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c gewählten Wahlqualifikationen, davon mindestens eine der Wahlqualifikationen der Auswahlliste I Nummer 1 bis 10;
- 3.
- der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt 195 Minuten;
- 5.
- die Aufgaben zu Nummer 2 Buchstabe a, b und c sind mit insgesamt 40 Prozent und die Aufgaben zu Nummer 2 Buchstabe d mit 60 Prozent zu gewichten.
(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1. | Prüfungsbereich Applikations- und Prüftechnik | 17,5 Prozent, |
2. | Prüfungsbereich Chemie und Physik von Beschichtungsstoffen | 17,5 Prozent, |
3. | Prüfungsbereich Herstellung und Qualitätskontrolle | 27,5 Prozent, |
4. | Prüfungsbereich Lack- und Beschichtungstechnologie | 27,5 Prozent, |
5. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10,0 Prozent. |
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- im Prüfungsbereich Herstellung und Qualitätskontrolle sowie im Prüfungsbereich Lack- und Beschichtungstechnologie jeweils mit mindestens „ausreichend“ und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“
Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.
InhaltsverzeichnisAnlage 1 (zu § 4 Absatz 1)
Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Chemielaboranten/zur Chemielaborantin
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1611 - 1622)
Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1
Gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 3 Nummer 1.1
Lfd. Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt | ||
---|---|---|---|---|---|
1. – 52. Woche | 53. – 84. Woche | 85. – 182. Woche | |||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) |
| |||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) |
| |||
3 | Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln (Responsible Care) (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | ||||
3.1 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Nummer 3.1) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | ||
| |||||
3.2 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Nummer 3.2) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
| |||
3.3 | Einsetzen von Energieträgern (§ 4 Absatz 2 Nummer 3.3) |
| 2*) | ||
3.4 | Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung (§ 4 Absatz 2 Nummer 3.4) |
| 3*) | ||
3.5 | Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung (§ 4 Absatz 2 Nummer 3.5) |
| |||
3.6 | Wirtschaftlichkeit im Labor (§ 4 Absatz 2 Nummer 3.6) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | ||
4 | Arbeitsorganisation und Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | ||||
4.1 | Arbeitsplanung, Arbeiten im Team (§ 4 Absatz 2 Nummer 4.1) |
| |||
4.2 | Informationsbeschaffung und Dokumentation (§ 4 Absatz 2 Nummer 4.2) |
| |||
4.3 | Kommunikations- und Informationssysteme (§ 4 Absatz 2 Nummer 4.3) |
| 3*) | ||
4.4 | Messdatenerfassung und -verarbeitung (§ 4 Absatz 2 Nummer 4.4) |
| 3*) | ||
4.5 | Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben (§ 4 Absatz 2 Nummer 4.5) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | ||
5 | Umgehen mit Arbeitsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) |
| 4*) | ||
6 | Chemische und physikalische Methoden (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | ||||
6.1 | Probenahme und Probenvorbereitung (§ 4 Absatz 2 Nummer 6.1) |
| 2*) | ||
6.2 | Physikalische Größen und Stoffkonstanten (§ 4 Absatz 2 Nummer 6.2) |
| 3*) | ||
6.3 | Analyseverfahren (§ 4 Absatz 2 Nummer 6.3) |
| 4*) | ||
6.4 | Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6.4) |
| 2*) |
Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe a
Lfd. Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt | ||
---|---|---|---|---|---|
1. – 52. Woche | 53. – 84. Woche | 85. – 182. Woche | |||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
7 | Durchführen analytischer Arbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | ||||
7.1 | Vorbereiten von Proben (§ 4 Absatz 2 Nummer 7.1) |
| 3 | ||
7.2 | Qualitative Analyse (§ 4 Absatz 2 Nummer 7.2) |
| 4 | ||
7.3 | Spektroskopie (§ 4 Absatz 2 Nummer 7.3) |
| 4 | ||
| 5 | ||||
7.4 | Gravimetrie (§ 4 Absatz 2 Nummer 7.4) |
| 4 | 5 | |
7.5 | Maßanalyse (§ 4 Absatz 2 Nummer 7.5) |
| |||
| 6 | ||||
7.6 | Chromatografie (§ 4 Absatz 2 Nummer 7.6) |
| 5 | ||
| 6 | ||||
7.7 | Auswerten von Messergebnissen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7.7) | Messergebnisse analytischer Arbeiten auswerten, dokumentieren und auf Plausibilität prüfen | 3 | ||
8 | Durchführen präparativer Arbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | ||||
8.1 | Herstellen von Präparaten (§ 4 Absatz 2 Nummer 8.1) |
| 4 | 6 | |
| 6 | ||||
8.2 | Trennen und Reinigen von Stoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8.2) |
| 5 | 4 | |
8.3 | Charakterisieren von Produkten (§ 4 Absatz 2 Nummer 8.3) | Edukte, Zwischen- und Endprodukte durch mindestens vier Methoden charakterisieren, davon sind mindestens drei der folgenden Methoden anzuwenden: Dünnschichtchromatografie, Polarimetrie, Rheologie, Refraktometrie oder Schmelzpunktbestimmung | 2 | 6 |
Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a
Wahlqualifikationen der Auswahlliste I nach § 4 Absatz 3
Lfd. Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt | ||
---|---|---|---|---|---|
1. – 52. Woche | 53. – 84. Woche | 85. – 182. Woche | |||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
9 | Präparative Chemie, Reaktionstypen und -führung (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) |
| |||
| 13 | ||||
10 | Präparative Chemie, Synthesetechnik (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) |
| 13 | ||
11 | Durchführen verfahrenstechnischer Arbeiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) |
| 13 | ||
12 | Anwenden probenahmetechnischer und analytischer Verfahren (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) |
| 13 | ||
13 | Anwenden chromatografischer Verfahren (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) |
| 13 | ||
14 | Anwenden spektroskopischer Verfahren (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) |
| 13 | ||
15 | Analytische Kopplungstechniken (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) |
| 13 | ||
16 | Bestimmen thermodynamischer Größen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) |
| 13 | ||
17 | Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I (§ 4 Absatz 3 Nummer 9) |
| 13 | ||
18 | Durchführen biochemischer Arbeiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 10) |
| 13 | ||
19 | Prüfen von Werkstoffen (§ 4 Absatz 3 Nummer 11) |
| 13 | ||
20 | Herstellen, Applizieren und Prüfen von Beschichtungsstoffen und -systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 12) |
| 13 | ||
21 | Prozessbezogene Arbeitstechniken (§ 4 Absatz 3 Nummer 13) |
| 13 |
Wahlqualifikationen der Auswahlliste II nach § 4 Absatz 4
Lfd. Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt | ||
---|---|---|---|---|---|
1. – 52. Woche | 53. – 84. Woche | 85. – 182. Woche | |||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
22 | Laborbezogene Informationstechnik (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) |
| 13 | ||
23 | Arbeiten mit automatisierten Systemen im Labor (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) |
| 13 | ||
24 | Anwendungs- technische Arbeiten, Kundenbetreuung (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) |
| 13 | ||
25 | Durchführen elektrotechnischer und elektronischer Arbeiten (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) |
| 13 | ||
| |||||
26 | Qualitätsmanagement (§ 4 Absatz 4 Nummer 5) |
| 13 | ||
27 | Umweltbezogene Arbeitstechniken (§ 4 Absatz 4 Nummer 6) |
| 13 | ||
28 | Durchführen immunologischer und biochemischer Arbeiten (§ 4 Absatz 4 Nummer 7) |
| 13 | ||
29 | Durchführen biotechnologischer Arbeiten (§ 4 Absatz 4 Nummer 8) |
| 13*) | ||
30 | Durchführen mikrobiologischer Arbeiten II (§ 4 Absatz 4 Nummer 9) |
| 13*) | ||
31 | Durchführen gentechnischer und molekularbiologischer Arbeiten (§ 4 Absatz 4 Nummer 10) |
| |||
| 13**) | ||||
32 | Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten (§ 4 Absatz 4 Nummer 11) |
| 13 | ||
33 | Durchführen diagnostischer Arbeiten (§ 4 Absatz 4 Nummer 12) |
| 13**) | ||
34 | Formulieren, Herstellen und Prüfen von Bindemitteln (§ 4 Absatz 4 Nummer 13) |
| 13 | ||
35 | Durchführen farbmetrischer Arbeiten (§ 4 Absatz 4 Nummer 14) |
| 13 | ||
36 | Untersuchen von Beschichtungen (§ 4 Absatz 4 Nummer 15) |
| 13 |
- *)
- Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
- *)
- Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
- *)
- Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
- *)
- Nur in Verbindung mit der Qualifikationseinheit lfd. Nummer 17 dieser Anlage zu vermitteln.
- **)
- Nur in Verbindung mit der Qualifikationseinheit lfd. Nummer 18 dieser Anlage zu vermitteln.
InhaltsverzeichnisAnlage 2 (zu § 11 Absatz 1)
Anlage 2 (zu § 11 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Biologielaboranten/zur Biologielaborantin
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1623 - 1632)
Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1
Gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 3 Nummer 1.1
Lfd. Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt | ||
---|---|---|---|---|---|
1. – 52. Woche | 53. – 85. Woche | 86. – 182. Woche | |||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 11 Absatz 2 Nummer 1) |
| |||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 11 Absatz 2 Nummer 2) |
| |||
3 | Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln (Responsible Care) (§ 11 Absatz 2 Nummer 3) | ||||
3.1 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 11 Absatz 2 Nummer 3.1) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | ||
| |||||
3.2 | Umweltschutz (§ 11 Absatz 2 Nummer 3.2) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
| |||
3.3 | Einsetzen von Energieträgern (§ 11 Absatz 2 Nummer 3.3) |
| 2*) | ||
3.4 | Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung (§ 11 Absatz 2 Nummer 3.4) |
| 3*) | ||
3.5 | Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung (§ 11 Absatz 2 Nummer 3.5) |
| |||
3.6 | Wirtschaftlichkeit im Labor (§ 11 Absatz 2 Nummer 3.6) |
| |||
| |||||
4 | Arbeitsorganisation und Kommunikation (§ 11 Absatz 2 Nummer 4) | ||||
4.1 | Arbeitsplanung, Arbeiten im Team (§ 11 Absatz 2 Nummer 4.1) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | ||
| |||||
4.2 | Informationsbeschaffung und Dokumentation (§ 11 Absatz 2 Nummer 4.2) |
| |||
4.3 | Kommunikations- und Informationssysteme (§ 11 Absatz 2 Nummer 4.3) |
| 3*) | ||
4.4 | Messdatenerfassung und -verarbeitung (§ 11 Absatz 2 Nummer 4.4) |
| 3*) | ||
4.5 | Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben (§ 11 Absatz 2 Nummer 4.5) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | ||
5 | Umgehen mit Arbeitsstoffen (§ 11 Absatz 2 Nummer 5) |
| 4*) | ||
6 | Chemische und physikalische Methoden (§ 11 Absatz 2 Nummer 6) | ||||
6.1 | Probenahme und Probenvorbereitung (§ 11 Absatz 2 Nummer 6.1) |
| 2*) | ||
6.2 | Physikalische Größen und Stoffkonstanten (§ 11 Absatz 2 Nummer 6.2) |
| 3*) | ||
6.3 | Analyseverfahren (§ 11 Absatz 2 Nummer 6.3) |
| 4*) | ||
6.4 | Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen (§ 11 Absatz 2 Nummer 6.4) |
| 2*) |
Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe b
Lfd. Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt | ||
---|---|---|---|---|---|
1. – 52. Woche | 53. – 85. Woche | 86. – 182. Woche | |||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
7 | Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I (§ 11 Absatz 2 Nummer 7) |
| 12 | ||
8 | Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I (§ 11 Absatz 2 Nummer 8) |
| 7 | ||
9 | Durchführen molekularbiologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Nummer 9) |
| 10 | ||
10 | Durchführen biochemischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Nummer 10) |
| 4 | ||
| 9 | ||||
11 | Durchführen diagnostischer Arbeiten I (§ 11 Absatz 2 Nummer 11) | ||||
11.1 | Hämatologische Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Nummer 11.1) |
| 4 | ||
| 2 | ||||
11.2 | Histologische Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Nummer 11.2) |
| 5 | ||
12 | Durchführen zoologisch-pharmakologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Nummer 12) |
| 22 | ||
13 | Bereichsspezifische qualitätssichernde Maßnahmen (§ 11 Absatz 2 Nummer 13) |
| 3 |
Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b
Wahlqualifikationen der Auswahlliste I nach § 4 Absatz 3
Lfd. Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt | ||
---|---|---|---|---|---|
1. – 52. Woche | 53. – 85. Woche | 86. – 182. Woche | |||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
14 | Durchführen immunologischer und biochemischer Arbeiten (§ 11 Absatz 3 Nummer 1) |
| 13 | ||
15 | Durchführen biotechnologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 3 Nummer 2) |
| 13 | ||
16 | Durchführen botanischer Arbeiten (§ 11 Absatz 3 Nummer 3) |
| 13 | ||
17 | Durchführen mikrobiologischer Arbeiten II (§ 11 Absatz 3 Nummer 4) |
| 13 | ||
18 | Durchführen gentechnischer und molekularbiologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 3 Nummer 5) |
| 13 | ||
19 | Durchführen parasitologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 3 Nummer 6) |
| 13 | ||
20 | Durchführen pharmakologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 3 Nummer 7) |
| 13 | ||
21 | Durchführen toxikologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 3 Nummer 8) |
| 13 | ||
22 | Durchführen phytomedizinischer Arbeiten (§ 11 Absatz 3 Nummer 9) |
| 13*) | ||
23 | Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten II (§ 11 Absatz 3 Nummer 10) |
| 13 | ||
24 | Durchführen diagnostischer Arbeiten II (§ 11 Absatz 3 Nummer 11) |
| 13 | ||
25 | Durchführen pharmakokinetischer Arbeiten (§ 11 Absatz 3 Nummer 12) |
| 13 |
Wahlqualifikationen der Auswahlliste II nach § 4 Absatz 4
Lfd. Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt | ||
---|---|---|---|---|---|
1. – 52. Woche | 53. – 85. Woche | 86. – 182. Woche | |||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
26 | Laborbezogene Informationstechnik (§ 11 Absatz 4 Nummer 1) |
| 13 | ||
27 | Arbeiten mit automatisierten Systemen im Labor (§ 11 Absatz 4 Nummer 2) |
| 13 | ||
28 | Prozessbezogene Arbeitstechniken (§ 11 Absatz 4 Nummer 3) |
| 13 | ||
29 | Qualitätsmanagement (§ 11 Absatz 4 Nummer 4) |
| 13 | ||
30 | Umweltbezogene Arbeitstechniken (§ 11 Absatz 4 Nummer 5) |
| 13 | ||
31 | Anwenden probenahmetechnischer und analytischer Verfahren (§ 11 Absatz 4 Nummer 6) |
| 13 | ||
32 | Anwenden chromatografischer Verfahren (§ 11 Absatz 4 Nummer 7) |
| 13 | ||
33 | Anwenden spektroskopischer Verfahren (§ 11 Absatz 4 Nummer 8) |
| 13 | ||
34 | Durchführen verfahrenstechnischer Arbeiten (§ 11 Absatz 4 Nummer 9) |
| 13 |
InhaltsverzeichnisAnlage 3 (zu § 18 Absatz 1)
Anlage 3 (zu § 18 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Lacklaboranten/zur Lacklaborantin
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1633 - 1645)
Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1
Gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 3 Nummer 1.1
Lfd. Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt | ||
---|---|---|---|---|---|
1. – 52. Woche | 53. – 80. Woche | 81. – 182. Woche | |||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 18 Absatz 2 Nummer 1) |
| |||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 18 Absatz 2 Nummer 2) |
| |||
3 | Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln (Responsible Care) (§ 18 Absatz 2 Nummer 3) | ||||
3.1 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 18 Absatz 2 Nummer 3.1) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | ||
| |||||
3.2 | Umweltschutz (§ 18 Absatz 2 Nummer 3.2) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
| |||
3.3 | Einsetzen von Energieträgern (§ 18 Absatz 2 Nummer 3.3) |
| 2*) | ||
3.4 | Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung (§ 18 Absatz 2 Nummer 3.4) |
| 3*) | ||
3.5 | Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung (§ 18 Absatz 2 Nummer 3.5) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | ||
3.6 | Wirtschaftlichkeit im Labor (§ 18 Absatz 2 Nummer 3.6) |
| |||
4 | Arbeitsorganisation und Kommunikation (§ 18 Absatz 2 Nummer 4) | ||||
4.1 | Arbeitsplanung, Arbeiten im Team (§ 18 Absatz 2 Nummer 4.1) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | ||
4.2 | Informationsbeschaffung und Dokumentation (§ 18 Absatz 2 Nummer 4.2) |
| |||
4.3 | Kommunikations- und Informationssysteme (§ 18 Absatz 2 Nummer 4.3) |
| 3*) | ||
4.4 | Messdatenerfassung und -verarbeitung (§ 18 Absatz 2 Nummer 4.4) |
| 3*) | ||
4.5 | Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben (§ 18 Absatz 2 Nummer 4.5) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | ||
5 | Umgehen mit Arbeitsstoffen (§ 18 Absatz 2 Nummer 5) |
| 4*) | ||
6 | Chemische und physikalische Methoden (§ 18 Absatz 2 Nummer 6) | ||||
6.1 | Probenahme und Probenvorbereitung (§ 18 Absatz 2 Nummer 6.1) |
| 2*) | ||
6.2 | Physikalische Größen und Stoffkonstanten (§ 18 Absatz 2 Nummer 6.2) |
| 3*) | ||
6.3 | Analyseverfahren (§ 18 Absatz 2 Nummer 6.3) |
| 4*) | ||
6.4 | Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen (§ 18 Absatz 2 Nummer 6.4) |
| 2*) |
Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe c
Lfd. Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt | ||
---|---|---|---|---|---|
1. – 52. Woche | 53. – 80. Woche | 81. – 182. Woche | |||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
7 | Durchführen analytischer Arbeiten an Lackrohstoffen, Halbfabrikaten und Beschichtungsstoffen (§ 18 Absatz 2 Nummer 7) | ||||
7.1 | Physikalische Verfahren zur Bestimmung von Stoffkonstanten und Kennzahlen (§ 18 Absatz 2 Nummer 7.1) |
| 4 | ||
| 2 | ||||
7.2 | Chemische Verfahren zur Bestimmung von Kennzahlen (§ 18 Absatz 2 Nummer 7.2) |
| 2 | ||
| 3 | ||||
| 2 | ||||
8 | Vorbehandeln und Beschichten von Untergründen, Prüfen von Beschichtungen (§ 18 Absatz 2 Nummer 8) | ||||
8.1 | Vorbehandeln zu prüfender Untergründe (§ 18 Absatz 2 Nummer 8.1) |
| 2 | ||
8.2 | Applizieren von Beschichtungsstoffen (§ 18 Absatz 2 Nummer 8.2) |
| 4 | 3 | |
| 2 | ||||
8.3 | Trocknen und Härten von Beschichtungsstoffen (§ 18 Absatz 2 Nummer 8.3) |
| 3 | 6 | |
8.4 | Prüfen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen (§ 18 Absatz 2 Nummer 8.4) |
| 3 | ||
| 7 | ||||
| 4 | ||||
9 | Grundlagen der Herstellung von Beschichtungsstoffen (§ 18 Absatz 2 Nummer 9) |
| 3 | ||
| 7 | ||||
| 8 | ||||
10 | Grundlagen zur Formulierung von Beschichtungsstoffen (§ 18 Absatz 2 Nummer 10) |
| 13 |
Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c
Wahlqualifikationen der Auswahlliste I nach § 4 Absatz 3
Lfd. Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt | ||
---|---|---|---|---|---|
1. – 52. Woche | 53. – 80. Woche | 81. – 182. Woche | |||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
11 | Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für Holz und Holzwerkstoffe (§ 18 Absatz 3 Nummer 1) |
| 13 | ||
12 | Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für Kunststoffoberflächen (§ 18 Absatz 3 Nummer 2) |
| 13 | ||
| |||||
13 | Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für metallische Untergründe (§ 18 Absatz 3 Nummer 3) |
| 13 | ||
14 | Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Beschichtungsstoffen und -systemen für mineralische Untergründe (§ 18 Absatz 3 Nummer 4) |
| 13 | ||
| |||||
15 | Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für Holz und Holzwerkstoffe (§ 18 Absatz 3 Nummer 5) |
| 13 | ||
16 | Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für Kunststoffoberflächen (§ 18 Absatz 3 Nummer 6) |
| 13 | ||
17 | Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für metallische Untergründe (§ 18 Absatz 3 Nummer 7) |
| 13 | ||
18 | Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Korrosionsschutzsystemen (§ 18 Absatz 3 Nummer 8) |
| 13 | ||
19 | Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Pulverlacksystemen (§ 18 Absatz 3 Nummer 9) |
| 13 | ||
20 | Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Elektrotauchlacken (§ 18 Absatz 3 Nummer 10) |
| 13 | ||
21 | Formulieren, Herstellen und Prüfen von Bindemitteln (§ 18 Absatz 3 Nummer 11) |
| 13 | ||
22 | Durchführen farbmetrischer Arbeiten (§ 18 Absatz 3 Nummer 12) |
| 13 | ||
23 | Untersuchen von Beschichtungen (§ 18 Absatz 3 Nummer 13) |
| 13 | ||
24 | Durchführen applikationstechnischer Arbeiten unter Prozessbedingungen (§ 18 Absatz 3 Nummer 14) |
| 13 | ||
25 | Durchführen produktionstechnischer Arbeiten zur Fertigungsübertragung (§ 18 Absatz 3 Nummer 15) |
| 13 |
Wahlqualifikationen der Auswahlliste II nach § 4 Absatz 4
Lfd. Nr. | Qualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt | ||
---|---|---|---|---|---|
1. – 52. Woche | 53. – 80. Woche | 81. – 182. Woche | |||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
26 | Laborbezogene Informationstechnik (§ 18 Absatz 4 Nummer 1) |
| 13 | ||
27 | Qualitätsmanagement (§ 18 Absatz 4 Nummer 2) |
| 13 | ||
28 | Umweltbezogene Arbeitstechniken (§ 18 Absatz 4 Nummer 3) |
| 13 |