Gesetz - ChemBioLackAusbV 2009
Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
Die Ausbildungsberufe
1.
Chemielaborant/Chemielaborantin,
2.
Biologielaborant/Biologielaborantin,
3.
Lacklaborant/Lacklaborantin,
werden nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

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