Gesetz - ChemBioLackAusbV 2009
Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit): Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Chemielaboranten/ zur Chemielaborantin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1
Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln (Responsible Care):
- 3.1
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 3.2
- Umweltschutz,
- 3.3
- Einsetzen von Energieträgern,
- 3.4
- Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung,
- 3.5
- Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung,
- 3.6
- Wirtschaftlichkeit im Labor;
- 4.
- Arbeitsorganisation und Kommunikation:
- 4.1
- Arbeitsplanung, Arbeiten im Team,
- 4.2
- Informationsbeschaffung und Dokumentation,
- 4.3
- Kommunikations- und Informationssysteme,
- 4.4
- Messdatenerfassung und -verarbeitung,
- 4.5
- Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben;
- 5.
- Umgehen mit Arbeitsstoffen,
- 6.
- Chemische und physikalische Methoden:
- 6.1
- Probenahme und Probenvorbereitung,
- 6.2
- Physikalische Größen und Stoffkonstanten,
- 6.3
- Analyseverfahren,
- 6.4
- Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen;
- 7.
- Durchführen analytischer Arbeiten:
- 7.1
- Vorbereiten von Proben,
- 7.2
- Qualitative Analyse,
- 7.3
- Spektroskopie,
- 7.4
- Gravimetrie,
- 7.5
- Maßanalyse,
- 7.6
- Chromatografie,
- 7.7
- Auswerten von Messergebnissen;
- 8.
- Durchführen präparativer Arbeiten:
- 8.1
- Herstellen von Präparaten,
- 8.2
- Trennen und Reinigen von Stoffen,
- 8.3
- Charakterisieren von Produkten;
(3) Die Auswahlliste I umfasst folgende Wahlqualifikationen:
- 1.
- Präparative Chemie, Reaktionstypen und -führung,
- 2.
- Präparative Chemie, Synthesetechnik,
- 3.
- Durchführen verfahrenstechnischer Arbeiten,
- 4.
- Anwenden probenahmetechnischer und analytischer Verfahren,
- 5.
- Anwenden chromatografischer Verfahren,
- 6.
- Anwenden spektroskopischer Verfahren,
- 7.
- Analytische Kopplungstechniken,
- 8.
- Bestimmen thermodynamischer Größen,
- 9.
- Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I,
- 10.
- Durchführen biochemischer Arbeiten,
- 11.
- Prüfen von Werkstoffen,
- 12.
- Herstellen, Applizieren und Prüfen von Beschichtungsstoffen und -systemen,
- 13.
- Prozessbezogene Arbeitstechniken.
(4) Die Auswahlliste II umfasst folgende Wahlqualifikationen:
- 1.
- Laborbezogene Informationstechnik,
- 2.
- Arbeiten mit automatisierten Systemen im Labor,
- 3.
- Anwendungstechnische Arbeiten, Kundenbetreuung,
- 4.
- Durchführen elektrotechnischer und elektronischer Arbeiten,
- 5.
- Qualitätsmanagement,
- 6.
- Umweltbezogene Arbeitstechniken,
- 7.
- Durchführen immunologischer und biochemischer Arbeiten,
- 8.
- Durchführen biotechnologischer Arbeiten,
- 9.
- Durchführen mikrobiologischer Arbeiten II,
- 10.
- Durchführen gentechnischer und molekularbiologischer Arbeiten,
- 11.
- Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten,
- 12.
- Durchführen diagnostischer Arbeiten,
- 13.
- Formulieren, Herstellen und Prüfen von Bindemitteln,
- 14.
- Durchführen farbmetrischer Arbeiten,
- 15.
- Untersuchen von Beschichtungen.
















