Gesetz - ChemG
Chemikaliengesetz - ChemG
§ 13 Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungspflichten
(1) Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.
(2) Wer als Hersteller oder Einführer Stoffe oder Gemische in den Verkehr bringt, hat diese nach der Rechtsverordnung gemäß § 14 einzustufen, soweit
- 1.
- er nach den Übergangsbestimmungen des Artikels 61 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 die auf der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EG beruhenden Bestimmungen anzuwenden hat oder
- 2.
- die Rechtsverordnung nach § 14 Regelungen enthält, die über die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 hinausgehen.
(3) Wer als Lieferant im Sinne des Artikels 2 Nummer 26 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Stoffe oder Gemische in den Verkehr bringt, hat diese nach der Rechtsverordnung gemäß § 14 zu kennzeichnen und zu verpacken, soweit
- 1.
- er nach den Übergangsbestimmungen des Artikels 61 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 die auf der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EG beruhenden Bestimmungen anzuwenden hat oder anwendet oder
- 2.
- die Rechtsverordnung nach § 14 Regelungen enthält, die über die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 hinausgehen.
(4) Weitergehende Anforderungen über die Kennzeichnung und Verpackung nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
















