Gesetz - ChemGiftInfoV
Giftinformationsverordnung - ChemGiftInfoV
§ 2 Mitteilungspflicht beim Inverkehrbringen von Zubereitungen und Biozid-Produkten
(§ 16e Abs. 1 des Chemikaliengesetzes)
(§ 16e Abs. 1 des Chemikaliengesetzes)
(1) Die Mitteilung nach § 16e Abs. 1 des Chemikaliengesetzes hat
- 1.
- bei erstmaliger Mitteilung vor dem Inverkehrbringen unter Verwendung des Formblattes nach Anlage 1,
- 2.
- bei einer Änderungsmitteilung unverzüglich unter Verwendung des Formblattes nach Anlage 2 unter Nennung der vom Bundesinstitut für Risikobewertung vergebenen Mitteilungsnummer
(2) Wer eine Zubereitung oder ein Biozid-Produkt unverändert oder als Bestandteil einer eigenen Zubereitung unter eigenem Handelsnamen in den Verkehr bringt, kann die Angaben zu Nummer 3 des Formblattes nach Anlage 1 durch eine Bezugnahme auf die Mitteilung einschließlich einer Änderungsmitteilung des Herstellers oder Einführers dieser Zubereitung oder dieses Biozid-Produkts ersetzen, wenn er Namen und Anschrift des Herstellers oder Einführers, den Handelsnamen der Zubereitung oder des Biozid-Produkts sowie die vom Bundesinstitut für Risikobewertung vergebene Mitteilungsnummer angibt.
(3) Das Bundesinstitut für Risikobewertung kann die Übermittlung der Angaben nach den Absätzen 1 und 2 auch auf einem anderen geeigneten Datenträger zulassen.