Gesetz - ChemGiftInfoV
Giftinformationsverordnung - ChemGiftInfoV
§ 4 Vertraulichkeit
Alle auf den Formblättern nach den Anlagen 1, 2 und 3 übermittelten Daten, einschließlich der freiwilligen Angaben, sind vertraulich zu behandeln. Die Angaben im Formblatt nach Anlage 3 dürfen nicht zur Herstellung eines Personenbezuges zum Patienten verarbeitet oder genutzt werden.

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