Gesetz - ChemikAusbErprobV
Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin
§ 5 Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden.