Gesetz - ChemIndMeistPrV 2004
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Chemie
Anlage 2 (zu § 7 Abs. 6)
(Fundstelle: BGBl. I 2004, 2345 - 2346;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
M u s t e r-----
...............................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter
Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Chemie
Herr/Frau .....................................................................
geboren am .......................... in ......................................
hat am .............................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Chemie
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung
Chemie vom 15. September 2004 (BGBl. I S. 2337), die zuletzt durch Artikel 2
der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist, mit folgenden
Ergebnissen 1) bestanden:
Note
I. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen ............
Prüfungsbereiche: Punkte
Rechtsbewusstes Handeln ............
Betriebswirtschaftliches Handeln ............
Anwenden von Methoden der Information,
Kommunikation und Planung ............
Zusammenarbeit im Betrieb ............
(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach
§ 6 im Hinblick auf die am .......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung
vom Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)
Note 2)
II. Handlungsspezifische Qualifikationen ............
Punkte
1. Situationsaufgabe I im Handlungsbereich
Chemische Produktion ............
2. Situationsaufgabe II im Handlungsbereich
Organisation, Führung und Kommunikation ............
3. Schriftliche Ausarbeitung im
Handlungsbereich Spezialisierungsgebiete
mit dem Wahlqualifikationsschwerpunkt ............
(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach
§ 6 im Hinblick auf die am .......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung
vom Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)
III. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen
Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat gemäß § 2 Abs. 2
den Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen
Kenntnisse durch die Prüfung am ............................... in
.............................................. vor
........................................... erbracht.
Datum ..............................
Unterschrift .......................
(Siegel der zuständigen Stelle)
- 1)
- Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde: .................
- 2)
- Bei der Ermittlung der Note sind die Punktebewertungen für die Situationsaufgaben I und II sowie die schriftliche Ausarbeitung im Verhältnis 45 zu 45 zu 10 gewichtet worden.
















