Gesetz - ChemKostV
Chemikalien-Kostenverordnung - ChemKostV
Anlage Anlage (zu § 1 Abs. 1)
Gebührenverzeichnis
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1994, 2120;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

Gebühren-Nr .GebührentatbestandGebühr in Euro
1. bis 2.3(weggefallen) 
3.Sonstige Amtshandlungen 
3.1Ausstellung einer Bestätigung zur Guten Laborpraxis nach § 19b Abs. 2 Nr. 3 ChemG60 je angefangene Arbeitsstunde eines GLP-Inspektors bis 25.000
3.2Bearbeitung einer Mitteilung nach Artikel 7 Abs. 1 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. EU Nr. L 63 S . 1)100
3.3Erteilung einer Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abschnitt 1 Spalte 3 Satz 2 oder Satz 3 des Anhangs zu § 1 ChemVerbotsV50
3.4 bis 3.6(weggefallen) 
4.Zulassung von Biozid-Produkten 
4.1Zulassung eines Biozid-Produkts nach § 12a Satz 1 in Verbindung mit §§ 12b und 12d ChemG, soweit nicht auf eine Rahmenformulierung nach § 12b Abs. 4 ChemG Bezug genommen wird10.000 bis 45.000
4.2Zulassung eines Biozid-Produkts nach § 12a Satz 1 in Verbindung mit §§ 12b und 12d ChemG, wenn auf eine Rahmenformulierung nach § 12b Abs. 4 ChemG Bezug genommen wird750
4.3Feststellung nach § 12a Satz 2 Nr. 4 ChemG500
4.4Festlegung einer Rahmenformulierung nach § 12b Abs. 4 ChemG500
4.5Erneute Zulassung nach § 12b Abs. 5 ChemG1.500 bis 17.500
4.6Vorläufige Zulassung nach § 12c Abs. 1 ChemG (zuzüglich Gebühr nach Nummer 4.12)10.000 bis 45.000
4.7Zulassung zur Bekämpfung einer unvorhergesehenen Gefahr nach § 12c Abs. 2 ChemG2.000
4.8Widerruf aufgrund eines Antrags nach § 12e Abs. 2 Satz 2 ChemG500
4.9Registrierung nach § 12f Abs. 1 ChemG750
4.10Gegenseitige Anerkennung der Zulassung nach § 12g Abs. 1 ChemG2.500
4.11Gegenseitige Anerkennung der Registrierung nach § 12g Abs. 1 ChemG500
4.12Prüfung eines Biozid-Wirkstoffes aufgrund eines Antrags nach § 12h Abs. 2 ChemG75.000 bis 100.000
4.13Bearbeitung der Mitteilung nach § 12i Abs. 2 Nr. 1 und 2 ChemG2.000
4.14Genehmigung eines Versuches nach § 12i Abs. 3 ChemG (zuzüglich Gebühr nach 4.13)500 bis 2.000
4.15Prüfung eines alten Biozid-Wirkstoffes als Berichterstatter aufgrund eines nach einer EG-Verordnung nach Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. EG Nr. L 123 S. 1) gestellten Antrags auf Aufnahme des Biozid-Wirkstoffes in Anhang I, IA oder IB der genannten Richtlinie75.000 bis 125.000

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet