Gesetz - ChemStrOWiV
Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung - ChemStrOWiV
§ 7 Übergangsregelungen
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 gilt bis zum 30. September 2008 nicht, sofern eine ausdrückliche Zustimmung zu der Einfuhr nachweislich beantragt wurde, und binnen 30 Tagen keine Antwort einer zuständigen Behörde des einführenden Landes bei der bezeichneten nationalen Behörde des ausführenden Landes eingegangen ist und nachweisbar feststeht, dass die Chemikalie im einführenden Land als erlaubt registriert oder die Verwendung oder Einfuhr der Chemikalie durch eine andere Maßnahme des einführenden Landes erlaubt worden ist.

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