Gesetz - ChemVerbotsV
Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV
Anhang (zu § 1)
(Fundstelle: BGBl. I 2003, 872 - 884;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | |
Stoffe/Zubereitungen | CAS-Nummer | Verbote | Ausnahmen |
Abschnitt 1: DDT | |||
1,1,1-Trichlor-2,2-bis-(4-chlorphenyl)-ethan und seine Isomeren (DDT) | DDT und Zubereitungen, die unter Zusatz von DDT als Wirkstoff hergestellt wurden, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. | Abweichend von § 1 Abs. 2 gilt das Verbot nach Spalte 2 auch für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 des Chemikaliengesetzes aufgeführten Stoffe und Zubereitungen. Die Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 ist von einer Genehmigung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit abhängig. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann Ausnahmen von dem Verbot nach Spalte 2 zur Synthese anderer Stoffe zulassen. | |
Abschnitt 2: Asbest | |||
| 77536-66-4 | Stoffe nach Spalte 1 mit Fasserstruktur, Zubereitungen, die diese Stoffe mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 0,1% enthalten, und Erzeugnisse, die Stoffe nach Spalte 1 oder die genannten Zubereitungen enthalten, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. | (1) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für chrysotilhaltige Ersatzteile zum Zwecke der Instandhaltung, soweit andere geeignete asbestfreie Ersatzteile nicht auf dem Markt angeboten werden, und für natürlich vorkommende mineralische Rohstoffe und daraus hergestellte Zubereitungen und Erzeugnisse, die Asbest mit einem Massengehalt von nicht mehr als 0,1% enthalten. Ferner gilt es mit Ausnahme von Elektro-Speicherheizgeräten nicht für das erneute Inverkehrbringen von Fahrzeugen, Geräten und Anlagen, die asbesthaltige Erzeugnisse nach Spalte 2 enthalten und vor dem Inkrafttreten des jeweiligen Verbots hergestellt worden sind. (2) (weggefallen) (3) Das Verbot nach Spalte 2 gilt bis zum 31. Dezember 1994 nicht für folgende chrysotilhaltige Zubereitungen und Erzeugnisse einschließlich der zu ihrer Herstellung benötigten asbesthaltigen Rohstoffe:
(4) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für
soweit asbestfreie Ersatzstoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nicht auf dem Markt angeboten werden oder deren Verwendung zu einer unzumutbaren Härte führt. Die zuständige Behörde hat auf Antrag die Frist nach Satz 1 Nr. 2 über den 31. Dezember 2010 hinaus zu verlängern, wenn die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen. (5) Abweichend von § 1 Abs. 2 Nr. 2 ist das Inverkehrbringen asbesthaltiger Abfälle, die als Versatzmaterial im Untertage-Bergbau verwendet werden, nur dann zulässig, wenn die Asbestfasern mittels hydraulischer Bindung durch Zement oder andere gleichwertige Stoffe so in Formkörpern oder in Gebinden eingeschlossen sind, dass eine Freisetzung nicht erfolgen kann. |
| 12172-73-5 | ||
| 77536-67-5 | ||
| 12001-29-5 | ||
| 12001-28-4 | ||
| 77536-68-6 | ||
Abschnitt 3: Formaldehyd | |||
Formaldehyd | 50-00-0 | (1) Beschichtete und unbeschichtete Holzwerkstoffe (Spanplatten, Tischlerplatten, Furnierplatten und Faserplatten) dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn die durch den Holzwerkstoff verursachte Ausgleichskonzentration des Formaldehyds in der Luft eines Prüfraums 0,1 ml/cbm (ppm) überschreitet. (2) Möbel, die Holzwerkstoffe enthalten, die nicht den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. Absatz 1 gilt jedoch auch als erfüllt, wenn die Möbel die unter Absatz 1 genannte Ausgleichskonzentration bei einer Ganzkörperprüfung einhalten. (3) Wasch-, Reinigungs- und Pflegemittel mit einem Massengehalt von mehr als 0,2% Formaldehyd dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. | (1) (weggefallen) (2) Das Verbot nach Spalte 2 Abs. 1 gilt nicht für Platten, die ausschließlich zum Zwecke einer geeigneten Beschichtung in den Verkehr gebracht werden, sofern sichergestellt ist, dass sie nach der Beschichtung die in Spalte 2 Abs. 1 genannte Ausgleichskonzentration einhalten. (3) Das Verbot nach Spalte 2 Abs. 3 gilt nicht für Industriereiniger. |
Abschnitt 4: Dioxine und Furane | |||
| Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn die Summe der Gehalte
überschreitet. Die in Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 genannten Grenzwerte gelten nur dann als eingehalten, wenn auch der in den jeweils vorhergehenden Nummern festgesetzte Grenzwert für die dort genannten Kongenerengruppen nicht überschritten wird. | Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für
| |
Abschnitt 5: Gefährliche flüssige Stoffe und Zubereitungen | |||
Flüssige Stoffe und Zubereitungen, die nach § 3 der Gefahrstoffverordnung als gefährlich einzustufen sind |
| Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 gilt nicht für Stoffe oder Zubereitungen, die in Gebindegrößen von mehr als 15 Litern in den Verkehr gebracht werden. Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 Satz 2 gilt nicht für die Abgabe von Duft- oder Farbstoffen zur die berufsmäßigen Herstellung von Lampenölen. | |
Abschnitt 6: Benzol | |||
Benzol | 71-43-2 | Benzol und Zubereitungen mit einem Massengehalt von 0,1% oder mehr Benzol dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. | Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für
|
Abschnitt 7: Aromatische Amine | |||
| 91-59-8 | Stoffe nach Spalte 1 und Zubereitungen mit einem Massengehalt von 0,1% oder mehr dieser Stoffe dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. | |
| 92-67-1 | ||
| 92-87-5 | ||
| 92-93-3 |
Abschnitt 8: Bleikarbonate und -sulfate | ||||
1. | Wasserfreies neutrales Bleikarbonat | 598-63-0 | Stoffe nach Spalte 1 und Zubereitungen, die diese Stoffe enthalten, dürfen zur Verwendung als Farben nicht in den Verkehr gebracht werden. | Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für Farben, die zur Erhaltung oder originalgetreuen Wiederherstellung von Kunstwerken und historischen Bestandteilen oder von Einrichtungen denkmalgeschützter Gebäude bestimmt sind, wenn die Verwendung von Ersatzstoffen nicht möglich ist. |
2. | Bleihydroxidkarbonat | 1319-46-6 | ||
3. | Bleisulfate | 7446-14-2 und 15739-80-7 | ||
Abschnitt 9: Quecksilberverbindungen | ||||
Quecksilberverbindungen | Quecksilberverbindungen und Zubereitungen, die diese Stoffe enthalten, dürfen für folgende Zwecke nicht in den Verkehr gebracht werden:
| |||
Abschnitt 10: Arsenverbindungen | ||||
Arsenverbindungen |
| (1) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 1 gilt nicht für Kupfer-Chrom-Arsenverbindungen, Typ C (Chrom als CrO(tief)3 47,5%, Kupfer als CuO 18,5%, Arsen als As(tief)2O(tief)5 34,0%), die gemäß § 12a des Chemikaliengesetzes zugelassen worden sind und in Industrieanlagen unter Druck oder im Vakuum zur Imprägnierung von Holz verwendet werden. (2) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 gilt nicht für mit Kupfer-Chrom-Arsenverbindungen nach Absatz 1 behandelte und mit Kupfer-Chrom-Arsenverbindungen, Typ C, behandelte, vor dem 30. September 2007 in der Gemeinschaft genutzte, Hölzer, sofern das Holzschutzmittel vollständig fixiert ist, für folgende gewerbliche und industrielle Zwecke:
| ||
Abschnitt 11: Zinnorganische Verbindungen | ||||
Zinnorganische Verbindungen | Zinnorganische Verbindungen und Zubereitungen, die diese Stoffe enthalten, dürfen für folgende Zwecke nicht in den Verkehr gebracht werden:
| |||
Abschnitt 12: Di-my-oxo-di-n-butyl-stanniohydroxyboran | ||||
Di-my-oxo-di-n-butyl- stannio-hydroxyboran (DBB) | 75113-37-0 | Stoffe und Zubereitungen mit einem Massengehalt von 0,1% oder mehr des Stoffes nach Spalte 1 dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. | ||
Abschnitt 13: Polychlorierte Biphenyle und Terphenyle sowie Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan und Monomethyldibromdiphenylmethan | ||||
1. | Trichlorierte und höher chlorierte Biphenyle (PCB) | 1336-36-3 |
| (1) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für
(3) In besonders begründeten Einzelfällen kann die zuständige Behörde längstens für fünf Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung das Inverkehrbringen der Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach Spalte 2 Satz 1 genehmigen, wenn
|
2. | Polychlorierte Terphenyle (PCT) | 61788-33-8 | ||
3. | Monomethyltetrachlordiphenylmethan (Ugilec 141) | 76253-60-6 | ||
4. | Monomethyldichlordiphenylmethan (Ugilec 121 oder 21) | |||
5. | Monomethyldibromdiphenylmethan (DBBT) | 99688-47-8 | ||
Abschnitt 14: Vinylchlorid | ||||
Vinylchlorid (Chlorethen) | 75-01-4 | Erzeugnisse, die Vinylchlorid als Treibgas für Aerosole enthalten, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. | ||
Abschnitt 15: Pentachlorphenol | ||||
1. | Pentachlorphenol | 87-86-5 |
| (1) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für Holzbestandteile von Gebäuden und Möbeln sowie Textilien, die vor dem 23. Dezember 1989 mit Zubereitungen behandelt wurden, die Stoffe nach Spalte 1 enthielten. In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet tritt an die Stelle des 23. Dezember 1989 der 3. Oktober 1990. (2) Abweichend von § 1 Abs. 2 gilt das Verbot nach Spalte 2 auch für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Chemikaliengesetzes aufgeführten Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse. (3) (weggefallen) |
2. | Pentachlorphenol, Natriumsalz sowie die übrigen Pentachlorphenolsalze und -verbindungen | 131-52-2 | ||
Abschnitt 16: Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe | ||||
1. | Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff) | 56-23-5 |
| Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für das Inverkehrbringen von Stoffen oder Zubereitungen zur Verwendung bei industriellen Verfahren in geschlossenen Anlagen. |
2. | 1,1,2,2-Tetrachlorethan | 79-34-5 | ||
3. | 1,1,1,2-Tetrachlorethan | 630-20-6 | ||
4. | Pentachlorethan | 76-01-7 | ||
5. | Trichlormethan (Chloroform) | 67-66-3 | ||
6. | 1,1,2-Trichlorethan | 79-00-5 | ||
7. | 1,1-Dichlorethylen | 75-35-4 | ||
8. | 1,1,1-Trichlorethan | 71-55-6 | ||
Abschnitt 17: Teeröle | ||||
Teeröle, insbesondere |
| (1) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 1 gilt nicht für das Inverkehrbringen von Holzschutzmitteln zur Behandlung von Erzeugnissen aus Holz und Holzwerkstoffen in geschlossenen Anlagen
| ||
1. | Kreosot | 8001-58-9 | ||
2. | Kreosotöl | 61789-28-4 | ||
3. | Destillate (Kohlenteer), Naphthalinöle | 84650-04-4 | ||
4. | Kreosotöl, Acenaphthenfraktion | 90640-84-9 | ||
5. | höhersiedende Destillate (Kohlenteer) | 65996-91-0 | ||
6. | Anthracenöl | 90640-80-5 | ||
7. | Teersäuren, Kohle, roh | 65996-85-2 | ||
8. | Kreosot, Holz | 8021-39-4 | ||
9. | Niedrigtemperatur-Kohleteeralkalin, Extraktrückstände | 122384-78-5 | ||
122384-78-5 |
Abschnitt 18: Cadmium | ||||
1. | Cadmium | 7440-43-9 | (1) Mit Stoffen nach Spalte 1 eingefärbte Erzeugnisse oder ihre Bestandteile, die aus
(2) Anstrichfarben und Lacke mit einem Massengehalt der Stoffe nach Spalte 1 von über 0,01% dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. (3) Folgende Erzeugnisse oder ihre Bestandteile aus Vinylchloridpolymeren und -copolymeren, die mit Stoffen nach Spalte 1 stabilisiert wurden, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn der Anteil der Stoffe nach Spalte 1 (Cd-Metall) 0,01% Massengehalt des Polymers übersteigt:
| (1) Die Verbote nach Spalte 2 Abs. 1 und 3 gelten nicht für Erzeugnisse, soweit sie aus Sicherheitsgründen mit Stoffen nach Spalte 1 gefärbt oder stabilisiert werden müssen. Das Verbot nach Spalte 2 gilt ferner nicht für das erneute Inverkehrbringen von cadmiumhaltigen Erzeugnissen, die vor dem Inkrafttreten des jeweiligen Verbots hergestellt worden sind. (2) Das Verbot nach Spalte 2 Abs. 2 gilt nicht für Zubereitungen mit einem hohen Zinkanteil, sofern der Massengehalt von Stoffen nach Spalte 1 so niedrig wie möglich gehalten wird und 0,1% nicht übersteigt. (3) Das Verbot nach Spalte 2 Abs. 4 gilt nicht für
|
2. | Cadmiumverbindungen | |||
Abschnitt 19: (weggefallen) | ||||
Abschnitt 20: Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe | ||||
Stoffe, die in den Listen 1 bis 6 der Anlage zu den Nummern 29 bis 31 des Anhangs I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABl. EG Nr. L 262 S. 201) in ihrer jeweils geltenden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften/Europäischen Union veröffentlichten Fassung enthalten sind. Werden die zuvor genannten Listen des Anhangs I der genannten Richtlinie geändert oder nach den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren an den technischen Fortschritt angepasst, gelten sie, sofern eine Anwendungsfrist genannt ist, ab dem Anwendungszeitpunkt, der in der geänderten im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie festgelegt ist. |
| (1) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht
| ||
Abschnitt 21: Entzündliche, leichtentzündliche und hochentzündliche Stoffe | ||||
Stoffe, die nach der Gefahrstoffverordnung als entzündlich, leichtentzündlich oder hochentzündlich einzustufen sind |
| Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für Erzeugnisse, die in Artikel 9a der Richtlinie 75/324/EWG genannt sind und den dort aufgeführten Anforderungen entsprechend. | ||
Abschnitt 22: Hexachlorethan | ||||
Hexachlorethan | 67-72-1 | Hexachlorethan darf zur Herstellung oder Verarbeitung von Nichteisenmetallen nicht in den Verkehr gebracht werden. | ||
Abschnitt 23: Biopersistente Fasern | ||||
Künstliche Mineralfasern, die aus ungerichteten glasigen (Silikat-)Fasern mit einem Massengehalt von über 18% an Oxiden von Natrium, Kalium, Calcium, Magnesium und Barium bestehen | Stoffe nach Spalte 1 sowie Zubereitungen und Erzeugnisse, die diese Stoffe mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 0,1% enthalten, dürfen nicht zu Zwecken der Wärme- und Schalldämmung im Hochbau einschließlich technischer Isolierungen und bei Lüftungsanlagen in den Verkehr gebracht werden. | Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für künstliche Mineralfasern nach Spalte 1, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt wird:
| ||
Abschnitt 24: Kurzkettige Chlorparaffine | ||||
Alkane, C(tief)10-C(tief)13, Chlor (kurzkettige Chlorparaffine) | Stoffe nach Spalte 1 sowie Stoffe und Zubereitungen, die Stoffe nach Spalte 1 mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 1% enthalten, dürfen für folgende Zwecke nicht in den Verkehr gebracht werden:
| |||
Abschnitt 25: Flammschutzmittel | ||||
Pentabromdiphenylether C(tief)12H(tief)5Br(tief)5O Octabromdiphenylether C(tief)12H(tief)2Br(tief)8O |
| (1) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 1 und Nr. 2 gilt bis zum 31. März 2006 nicht für das Inverkehrbringen von Pentabromdiphenylether und pentabromdiphenyletherhaltigen Zubereitungen zum Zwecke der Verwendung in Notevakuierungssystemen von Flugzeugen sowie deren Bestandteilen. (2) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 3 gilt bis zum 31. März 2006 nicht für das Inverkehrbringen von Notevakuierungssystemen von Flugzeugen sowie deren Bestandteilen, die mit Pentabromdiphenylether oder pentabromdiphenyletherhaltigen Zubereitungen behandelt wurden. | ||
Abschnitt 26: Azofarbstoffe | ||||
Blauer Farbstoff Gemisch aus Bestandteil 1: Dinatrium-(6-(4-anisidino)-3-sulfonato-2- (3,5-dinitro-2-oxidophenylazo) -1-naphtholato) (1-(5-chlor-2-oxidophenyl-azo)-2-naphtholato) chromat(1)-) und Bestandteil 2: Trinatrium bis(6-(4-anisidino)-3-sulfonato-2- (3,5-dinitro-2-oxido-phenylazo) -1-naphtholato) chromat(1-) | Bestandteil 1: 118685-33-9 C(tief)39H(tief)23 CICrN(tief)7 O(tief)12S.2Na Bestandteil 2: C(tief)46H(tief)30 CrN(tief)10 O(tief)20S(tief)2.3Na |
| ||
Abschnitt 27: Alkylphenole | ||||
1. | Nonylphenol C(tief)6H(tief)4(OH) C(tief)9H(tief)19 |
| (1) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 Buchstabe a gilt nicht für die Verwendung in geschlossenen Anlagen für die chemische Reinigung sowie in sonstigen Reinigungsanlagen, sofern die Reinigungsflüssigkeit aus den vorgenannten Anlagen recycelt oder verbrannt wird. (2) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 Buchstabe c gilt nicht für
(4) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 Buchstabe h gilt nicht für die Verwendung als Spermizid. (5) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 Buchstabe i gilt nicht für vor dem 17. Juli 2003 zugelassene Biozide und Pflanzenschutzmittel bis zum Auslaufen der Zulassung sowie für Biozide, die der Übergangsregelung nach § 28 Abs. 8 ChemG unterliegen. | |
2. | Nonylphenolethoxylate C(tief)15H(tief)23O (C(tief)2H(tief)4O) (tief)nH | |||
Abschnitt 28: Chromathaltiger Zement | ||||
Zement | Zement und Zubereitungen, die Zement enthalten, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn in der nach Wasserzugabe gebrauchsfertigen Form der Gehalt an löslichem Chrom VI mehr als 2 mg/kg Trockenmasse des Zements beträgt. | Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für das Inverkehrbringen zum Zecke der Verwendung in überwachten geschlossenen und vollautomatischen Prozessen sowie in solchen Prozessen, bei denen Zement und zementhaltige Zubereitungen ausschließlich mit Maschinen in Berührung kommen und keine Gefahr von Hautkontakt besteht. | ||
Abschnitt 29: Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) | ||||
1. | Benzo(a)pyren (BaP) | 50-32-8 |
| Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 gilt nicht für runderneuerte Reifen, sofern deren Laufflächen Weichmacheröle enthalten, die die in Spalte 2 Nr. 1 angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten. |
2. | Benzo(e)pyren (BeP) | 192-97-2 | ||
3. | Benzo(a)anthracen (BaA) | 56-55-3 | ||
4. | Chrysen (CHR) | 218-01-9 | ||
5. | Benzo(b)fluoranthen (BbFA) | 205-99-2 | ||
6. | Benzo(j)fluoranthen (BjFA) | 205-82-3 | ||
7. | Benzo(k)fluoranthen (BkFA) | 207-08-9 | ||
8. | Dibenzo(a,h)-anthracen (DBahA) | 53-70-3 | ||
Abschnitt 30: Toluol | ||||
Toluol | 108-88-3 | Klebstoffe und Sprühfarben mit einem Massegehalt von 0,1% oder mehr Toluol dürfen ab dem 15. Juni 2007 nicht an den privaten Endverbraucher abgegeben werden. | ||
Abschnitt 31: 1,2,4-Trichlorbenzol | ||||
1,2,4-Trichlorbenzol | 120-82-1 | 1,2,4-Trichlorbenzol und Zubereitungen mit einem Massegehalt von 0,1% oder mehr 1,2,4-Trichlorbenzol dürfen ab dem 15. Juni 2007 nicht in den Verkehr gebracht werden. | Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für Stoffe und Zubereitungen
|
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | |
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Stoffe/Zubereitungen | CAS-Nummer | Verbote | Ausnahmen |
Abschnitt 32: Perfluoroctansulfonate (PFOS) | |||
Perfluoroctan- sulfonate (PFOS)C8F17SO2X [Säure (X = OH), Metallsalze (X = OM), Halogenide, Amide und andere Derivate einschließ- lich Polymere] |
| Die Verbote nach Spalte 2 Nr. 1 bis 3 gelten nicht für:
erforderlichen Stoffe und Zubereitungen. |